Erbschaft- oder Schenkungsteuer Verschonungsregeln: Wie Sie Steuernachzahlungen abwenden

Wer in Krisenzeiten einen Betrieb übernimmt, muss sich auch mit den Verschonungsregeln bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer auseinandersetzen. Dieser Vorteil kann dann wegfallen, wenn die Lohnsummen unvorhergesehen sinken. So können Sie Steuernachzahlungen abwenden.

Steuertipp
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Haben Sie einen Handwerksbetrieb vor der Corona-Krise geerbt oder geschenkt bekommen? Dann haben Sie bei Ermittlung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer sicherlich die Verschonungsregelungen des § 13 ErbStG beantragt. Je nachdem, ob Sie die Regelverschonung oder die Optionsverschonung beantragt haben, blieben bei Übergang des Handwerksbetriebs auf Sie entweder 85 Prozent oder sogar 100 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens erbschaft- bzw. schenkungssteuerfrei.

Verschonungsregeln: Lohnsummenregelung als Voraussetzung

Voraussetzung für die Verschonungsregelungen ist unter anderem, dass die jährlichen Lohnsummen in den nächsten fünf bis sieben Jahren nach Betriebsübergang bestimmte Grenzen nicht unterschreiten. Doch wegen der Corona-Pandemie ist genau das passiert. Viele Betriebe verloren Personal. Kann das dazu führen, dass die Verschonungsregelungen wegfallen und das Finanzamt auf einmal Erbschaft- oder Schenkungsteuer nachfordert? Die Antwort lautet: Grundsätzlich ja.

Billigkeitsmaßnahmen wegen Corona-Pandemie

Fordert das Finanzamt wegen Unterschreitung der Lohnsummen Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Erlass dieser Steuern beantragen. Diesen Steuererlass aus Billigkeitsgründen sieht ein gleichlautender Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 31. Dezember 2021 vor.

Steuertipp: Bei Unterschreiten der Mindestlohnsumme kann bei Wegfall der Verschonungsregelung von Steuernachzahlungen abgesehen werden, wenn ein Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nachgewiesen werden kann. Als Nachweise dienen Unterlagen, dass im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 bis 30. Juni 2022 Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt wurde und dass der Betrieb einer Branche angehörte, die von einer verordneten Schließung wegen der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen war. dhz