Bis zum 16. Februar 2022 sollten Mitgliedsunternehmen der BG Bau die Daten für den elektronischen Lohnnachweis übermitteln. Ist die Frist abgelaufen, drohen Schätzungen und möglicherweise höhere Beiträge zur Berufsgenossenschaft. So gelingt eine reibungslose Abgabe der Daten.

Arbeitgeber müssen Daten wie Arbeitsentgelte und geleistete Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter immer zum Jahresbeginn an die Unfallversicherungsträger melden. Dieser elektronische Lohnnachweis bildet die Grundlage für die Berechnung der Beiträge. Für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) gilt in diesem Jahr der 16. Februar 2022 als Stichtag, an dem die Frist für die Abgabe der Daten des Jahres 2021 abläuft.
Und diese Meldefrist sollten die Unternehmen nicht überschreiten: Denn wer den elektronischen Lohnnachweis versäumt, geht die Gefahr ein, dass die BG die Bruttoarbeitsentgelte schätzt. Dann bilden die Schätzwerte die Grundlage für die Beitragshöhe. Der elektronische Lohnnachweis ist zwingend zusätzlich zur UV-Jahresmeldung (92er-Meldung) abzugeben.
Elektronischer Lohnnachweis abgeben und Schätzungen vermeiden
Den elektronische Lohnnachweis müssen Arbeitgeber sowohl für reguläre Vollzeitbeschäftigte als auch für Aushilfen, Teilzeitkräfte und Azubis abgeben. Zu den Daten gehören: das an den jeweiligen Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt und die geleisteten Arbeitsstunden. Außerdem ist die Anzahl der Beschäftigten im zurückliegenden Jahr wichtig. Zwar fließen in die Berechnung der Beiträge hauptsächlich die Bruttoarbeitsentgelte ein. Nach Angaben der BG Bau sind die gemeldeten Arbeitsstunden aber dennoch wichtig, da sie sich auf die Zuordnung des Unternehmens zum jeweiligen arbeitsmedizinischen Betreuungsmodell auswirken.
Den elektronischen Lohnnachweis können Unternehmen meist direkt über das genutzte Entgeltabrechnungsprogramm übermitteln. Alternativ kann dazu die Ausfüllhilfe sv-net genutzt werden. Voraussetzung für das Meldeverfahren ist allerdings ein Stammdatenabgleich des Unternehmens. Dieser muss jedes Jahr aktiv neu angestoßen werden, bevor die Meldungen des elektronischen Lohnnachweises erfolgen. Infos dazu hat die BG Bau hier zusammengestellt.>>>
Stammdatenabgleich ist Voraussetzung für das Meldeverfahren
Die Möglichkeit des Stammdatenabgleichs gibt es immer bereits zum Jahresende des Meldejahres, also bereits seit November 2021. Unternehmen, die im Jahr 2021 keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Aushilfen beschäftigt haben, sollten darauf achten, dass sie hierbei keinen Abruf starten. Für sie entfällt die Meldepflicht für den elektronischen Lohnnachweis. Wenn sie allerdings dennoch Stammdatenabrufe durchgeführt haben, sollten sie diese jetzt wieder stornieren. Offene Stammdatenabrufe führen laut BG Bau zu Schätzungen sowie Bußgeldverfahren. jtw