Das Steuerjahr 2022 ist noch jung. Für den optimalen Start müssen selbstständige Handwerksunternehmer jetzt aktiv werden.
1. Bauabzugsteuer
Unternehmer, die Bauleistungen ausführen, sollten überprüfen, ob die vom Finanzamt erteilte Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugsteuer 2022 noch gültig ist. Falls nicht, sollte unbedingt eine neue Bescheinigung beantragt werden. Nur so lässt sich vermeiden, dass Kunden keine Bauabzugsteuer einbehalten.
2. Vorauszahlungen
Wird wegen der Corona-Pandemie jeder Cent dringend benötigt, sollte bei einem voraussichtlich niedrigeren Gewinn 2022 als in den Vorjahren ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen gestellt werden. Der Antrag sollte zeitnah gestellt werden, weil die Gemeinde die Gewerbesteuervorauszahlungen für das erste Quartal 2021 bereits am 15. Februar 2022 abbucht.
3. Ist-Versteuerung
Normalerweise wird Umsatzsteuer fällig, sobald eine Leistung erbracht ist (= sogenannte Soll-Versteuerung). Dadurch kann es passieren, dass ein selbstständiger Handwerker wegen der Umsatzsteuer für mehrere Monate in Vorleistung treten muss, nämlich solange der Kunde noch nicht bezahlt hat. Lag der Gesamtumsatz des Vorjahres nicht über 600.000 Euro, kann beim Finanzamt ein Antrag auf Genehmigung der Ist-Versteuerung beantragt werden. Dann wird die Umsatzsteuer erst zur Zahlung fällig, wenn der Kunde bezahlt.
4. Dauerfristverlängerung
Unternehmer, die monatlich zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind, können beim Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Stimmt das Finanzamt zu, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung immer einen Monat später ans Finanzamt übermittelt werden als gesetzlich vorgeschrieben. Auch die Zahlung ist dann immer erst einen Monat später fällig. Voraussetzung: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss bis 10. Februar 2022 gestellt werden. Zudem muss bis 10. Februar 2022 eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerzahllast 2021 ans Finanzamt überwiesen werden. dhz
