In der Weihnachtszeit herrscht in vielen Betrieben purer Stress. Da kann es schon mal passieren, dass es selbstständige Handwerker mit den Steuerregeln nicht ganz so ernst nehmen. Kommt es jedoch zu einer Prüfung durch das Finanzamt, drohen Steuernachzahlungen. Gängige Steuerfallen im Überblick.

Steuertipp 1: Bewirtung von Kunden und Geschäftsfreunden
Laden Sie wichtige Geschäftsfreunde und Kunden zum Essen in ein Restaurant ein, sind die Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar. Die Vorsteuererstattung durch das Finanzamt beträgt dagegen 100 Prozent. Doch mit dem Betriebsausgabenabzug klappt es nur, wenn auf dem Bewirtungsbeleg die Teilnehmer am Essen und der genaue Grund für die Bewirtung festgehalten werden.
Praxis-Tipp: Oft kippt der Betriebsausgaben trotz korrekt ausgefülltem Bewirtungsbeleg. Und zwar dann, wenn der Rechnungsbetrag über mehr als 250 Euro lautet. Denn in diesem Fall muss der Gastwirt auf der Rechnung den Namen und die Anschrift des bewirtenden Unternehmers vermerken und unterschreiben. Das wird in der Praxis leider häufig vergessen.
Steuertipp 2: Vorsicht bei Geschenkaufwendungen
Lassen Sie das diesjährige Essen mit Kunden und Geschäftsfreunden ausfallen und wollen dafür Geschenke verschicken? Dann sollten Sie darauf achten, dass die Präsente an einen Empfänger pro Jahr nicht mehr als 35 Euro netto betragen dürfen. Wird dieser Betrag überschritten oder hat ein Kunde bzw. Geschäftspartner mehrmals im Jahr Präsente bekommen und der Wert diese Präsente überschreitet den Nettowert von 35 Euro, dürfen die Ausgaben nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch die Vorsteuererstattung gibt es in diesem Fall nicht mehr.
Praxis-Tipp: Damit der Geschäftspartner bzw. Kunde den Wert des Geschenks nicht versteuern muss, können Sie das für ihn übernehmen. Sie können eine Pauschalsteuer von 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (für die Pauschalsteuer muss nach wie vor Soli abgeführt werden) nach § 37b EStG abführen und für den Beschenkten ist das Thema Versteuerung von Geschenken vom Tisch.
Steuertipp 3: Geschenk oder Bewirtung?
Ein fataler Fehler passiert in der Praxis häufig, wenn Selbstständige sämtliche Bewirtungen von Kunden und Geschäftspartnern in der Weihnachtszeit absagen und diesen dafür Restaurant-Gutscheine schenken. Handelt es sich hierbei um eine Bewirtung, für die ein 70-prozentiger Betriebsausgabenabzug winkt oder um Geschenkaufwendungen?
Es handelt sich tatsächlich um Geschenkaufwendungen. Denn eine Bewirtung setzt voraus, dass der Bewirtende mit am Tisch sitzt. Hat der Restaurant-Gutschein also einen Wert von mehr als 35 Euro netto, sind der Betriebsausgabenabzug und die Vorsteuererstattung verloren.
Steuertipp 4: Geschenke und Bewirtungen korrekt verbuchen
Klar sind Bewirtungen von Kunden und Geschäftspartnern und Geschenke aus Sicht des Handwerksbetriebs Werbekosten. Doch die Verbuchung auf diesem Konto führt leider dazu, dass der Betriebsausgabenabzug verloren ist. Denn nach §4 Abs. 7 EStG müssen Bewirtungs- und Geschenkaufwendungen zwingend getrennt von den übrigen Betriebsausgaben verbucht bzw. aufgezeichnet werden.
Steuertipp 5: Bei Weihnachtsfeier Aufzeichnungen führen
Feiern Sie mit Ihren Mitarbeitern ein Weihnachtsfest in einem Restaurant? Dann sollten Sie wissen, dass Lohnsteuer fällig wird, wenn die Kosten an der Feier je Teilnehmer mehr als 110 Euro betragen.
Das Finanzamt rechnet hier folgendermaßen:
- Es werden die Gesamtkosten ermittelt
- Die Gesamtkosten werden durch die Anzahl der Teilnehmer geteilt
- Durften Mitarbeiter eine Begleitperson mitnehmen, sind die Kosten der Begleitperson dem Mitarbeiter zurechnen.
Bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze, wird für den übersteigenden Betrag Lohnsteuer fällig und die Vorsteuererstattung kippt komplett.
Praxis-Tipp: Wichtig zu beachten: Die Gesamtkosten dürfen nicht durch die Anzahl der "eingeladenen" Gäste geteilt werden, sondern nur durch die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Gäste an der Weihnachtsfeier. Das Finanzamt erwartet zu denen tatsächlichen Teilnehmern Aufzeichnungen.