Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung Vorsicht Steuerfalle: Investitionen kurz vor Betriebsaufgabe

Im Jahr der Betriebsaufgabe kommt es häufig zu einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, interessiert sich das Finanzamt vor allem für die Schlussbilanz. Doch auch jüngere Investitionen werden kritisch geprüft. Wie Sie Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen retten.

Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil zum Investitionsabzugsbetrag und zur Sonderabschreibung gefällt. - © nmann77 - stock.adobe.com

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG für geplante Investitionen und die 20-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG setzen unter anderem voraus, dass der Investitionsgegenstand im Jahr der Investition und im Folgejahr im Betrieb verbleibt und in dieser Zeit zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ändert das Finanzamt rückwirkend den Steuerbescheid, in dem der Investitionsabzugsbetrag bzw. die Sonderabschreibung abgezogen wurde. Steuernachzahlungen plus Nachzahlungszinsen sind die Folge.

Beispiel: Eine Unternehmerin, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt,  hat im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag für den Kauf einer neuen Maschine in Höhe von 30.000 Euro vom Gewinn abgezogen. Der Kauf der Maschine erfolge im Jahr 2019. Im März 2020 wurde die Maschine verkauft.

Folge: Weil die Maschine im Jahr nach dem Kauf nicht bis zum 31. Dezember 2020 im Handwerksbetrieb genutzt wurde, ändert das Finanzamt rückwirkend den Steuerbescheid 2017 und kippt den Betriebsausgabenabzug in Höhe des Investitionsabzugsbetrags von 30.000 Euro.

Bundesfinanzhof im Jahr der Betriebsaufgabe in Spendierlaune

In der Praxis stellt sich nun die Frage, was steuerlich mit dem Investitionsabzugsbetrag oder der Sonderabschreibung passiert, wenn ein Unternehmer das Wirtschaftsgut im Folgejahr nach dem Kauf nicht verkauft, sondern vor dem 31. Dezember seinen Betrieb aufgibt und in Ruhestand geht?

Die Antwort auf diese Frage vom Finanzamt war eindeutig: Auch hier kippen der Investitionsabzugsbetrag bzw. die Sonderabschreibung rückwirkend, weil das Wirtschaftsgut im Folgejahr nach dem Kauf nicht das gesamte Kalenderjahr im Betrieb genutzt wurde. Das steht sinngemäß in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. November 2013 in den Randziffern 26, 27 und 58.

Praxis-Tipp: Gute Nachricht vom Bundesfinanzhof. Die Richter des Bundesfinanzhofs zeigten dieser fiskalischen Auffassung der Finanzverwaltung die rote Karte. Wird der Betrieb im Folgejahr nach dem Kauf des Anlagegegenstandes während des Jahres aufgegeben (= Rumpfwirtschaftsjahr), genügt es, wenn das Wirtschaftsgut in diesem Rumpfwirtschaftsjahr ausschließlich betrieblich genutzt wurde. Kann das nachgewiesen werden, darf das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag bzw. die Sonderabschreibung rückwirkend nicht kippen (BFH, Urteil v. 28.7.2021, Az. X R 30/19; veröffentlicht am 28.10.2021).

Beispiel: Ein Unternehmer hat im Jahr 2018 einen Investitionsabzugsbetrag von 12.000 Euro vom Gewinn 2018 abgezogen. Die Investition erfolgte 2020. Ende Juli 2021 hat der Unternehmer seinen Betrieb aufgegeben und ist in Ruhestand gegangen.

Folge: Kann der Unternehmer nachweisen, dass er den Investitionsgegenstand im Jahr des Kaufs 2020 bis zum Ende des Rumpfwirtschaftsjahrs zum 31. Juli 2021 mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt hat, bleibt alles beim Alten. Das bedeutet im Klartext: Es bleibt beim Investitionsabzugsbetrag 2018.

Verhaltensknigge für Unternehmer

Da dieses Urteil des Bundesfinanzhofs noch jung ist, dürfte es dem einen oder anderen Finanzbeamten noch nicht geläufig sein. Legen Sie deshalb in vergleichbaren Fällen gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch ein und verweisen Sie dezent auf das neue Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2021.