Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Arbeitnehmererfindung: Wem gehört sie und wer darf ein Patent anmelden?

Die meisten Erfindungen stammen von Arbeitnehmern, die diese während der Arbeitszeit entdeckt und entwickelt haben. Nicht selten sind es dann die Arbeitgeber die diese Erfindungen zum Patent anmelden. Doch wem gehört die Erfindung rechtlich gesehen und wer darf wann ein Patent darauf anmelden? Das gilt bei der sogenannten Arbeitnehmererfindung.

Arbeitnehmererfindung
Das Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen regelt, was gilt, wenn Arbeitnehmer während der Arbeitszeit eine Neuheit entwickeln, die meist zu einem Patent führt. - © StockPho- stock.adobe.comtoPro

Über 60.000 Erfindungen wurden im Jahr 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgreich angemeldet. Der Großteil entfiel auf Erfindungen aus den Bereichen Fahrzeug- und Maschinenbau, Elektrotechnik und Messtechnik. Die meisten davon stammen allerdings nicht aus kleinen Tüftlerwerkstätten und schrulligen Erfindern wie man sie aus Filmen kennt, sondern aus dem direkten Arbeitsalltag von angestellten Techniker, Wissenschaftlern oder ganz normalen Arbeitnehmern.

Überwiegend sind es Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die während ihrer Arbeitszeit eine Neuheit entwickeln. "Das ist bei rund 90 Prozent aller Erfindungen der Fall", sagt der Münchner Rechtsanwalt Gisbert Hohagen, der auf die Bereiche Patent- und Gebrauchsmusterrecht sowie Arbeitnehmererfinderrecht spezialisiert ist. Aber wem gehört diese Erfindung dann?

"Zunächst hat der Arbeitnehmer nach dem sogenannten Erfinderprinzip alle Rechte an der Erfindung", sagt Hohagen. Da die Erfindung aber häufig auf Aufgaben und Erfahrungen im Unternehmen zurückgehen und Arbeitgeber natürlich auch ein Interesse haben, gute Erfindungen zu nutzen, gibt es in Deutschland das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Es regelt, wie die Rechte nun vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber übergehen können.

Arbeitnehmererfindung: Der Chef muss gefragt werden

Beschäftigte sind demnach verpflichtet, ihre Erfindung unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden, und zwar schriftlich, etwa per Mail. In dieser Mitteilung beschreibt der Erfinder oder die Erfinderin das Problem und die Lösung dafür. Der Arbeitgeber hat dann vier Monate nach Eingang des Schreibens Zeit zu prüfen, ob er an der Erfindung Interesse hat. In dieser Phase sind Erfinderinnen und Erfinder zur Verschwiegenheit über ihre Neuerung verpflichtet. Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung innerhalb der Vier-Monats-Frist schriftlich mitteilen.

Schweigt der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Frist, gilt das als Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber, erklärt das Patent- und Markenzentrum Baden-Württemberg. Sämtliche Rechte gehen automatisch an den Arbeitgeber über. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber erklärt, dass er die Erfindung in Anspruch nehmen möchte.

Gibt der Arbeitgeber die Erfindung dagegen frei, kann der Arbeitnehmer über die Innovation frei verfügen und sie etwa selbst zum Patent anmelden oder verkaufen.

Von der Arbeitnehmererfindung zur Patentanmeldungen: So geht‘s

Grundsätzlich gilt: Soll die Erfindung als Patent angemeldet werden, muss sie nicht nur durch Erfindergeist neu entstanden, sondern auch gewerblich anwendbar sein. "Generell werden Patente auf allen Gebieten der Technik erteilt", sagt Carmen-Simone Weiß, Sprecherin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Das bedeutet: Die Erfindung muss einen technischen Charakter haben.

Laut Weiß gibt es auch Patentierungsausschlüsse, etwa wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden. Auch medizinische und chirurgische Behandlungs- und Diagnoseverfahren sind vom Patentschutz ausgenommen.

Will nun etwa der Arbeitgeber die Erfindung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin als Patent anmelden, kommen oft Patentanwälte ins Spiel. «In Konzernen gibt es oft auch Fachleute in den Patentabteilungen, die sich darum kümmern», erklärt Hohagen. Unternehmen, die international tätig sind, können sich auch ans Europäische Patentamt wenden.

Patentanmeldung für die Arbeitnehmererfindung: Mehrstufiges Patenprüfungsverfahren

Für die Anmeldung sind Unterlagen zusammenzustellen: "Eine Beschreibung der Erfindung, Patentansprüche, optional Zeichnungen, eine Zusammenfassung und eine Erfinderbenennung", zählt Weiß auf.

Das Patentprüfungsverfahren beim DPMA erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Als erstes steht eine Formalprüfung an. "So sind zum Beispiel handschriftliche Texte nicht zulässig, Zeichnungen dürfen nicht farbig sein", sagt Weiß.
  2. Dann geht es ans eigentliche Prüfungsverfahren. Zunächst checkt ein Patentprüfer, ob die Erfindung patentierbar und eine gewerbliche Anwendbarkeit gegeben ist. Es folgt die Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit. "Hier gilt es den relevanten Stand der Technik zu recherchieren und auf dieser Basis die Erfindung zu analysieren", so Weiß. Per Prüfbescheid erhält der Erfinder oder die Erfinderin das Ergebnis.
  3. Liegen Mängel vor, bekommt der Anmelder Gelegenheit, sie zu beseitigen und einen geänderten Antrag einzureichen. Eine nachträgliche inhaltliche Änderung der Anmeldeunterlagen über die Beseitigung der Mängel hinaus ist nicht zulässig.

Erfindung mit Patent: Bis zu 10.000 Euro pauschal für den Arbeitnehmer

Läuft die Patentanmeldung über den Arbeitgeber, muss der den Arbeitnehmererfinder über den jeweiligen Stand der Dinge informieren, erklärt Hohagen. Beschäftigte haben das Recht auf Einsicht in den Schriftwechsel und müssen dem Arbeitgeber gegebenenfalls dabei unterstützen, Mängel zu beseitigen. Nutzt der Arbeitgeber die Erfindung, muss er dem Beschäftigten eine "angemessene Vergütung" zahlen.

Genaue Summen gibt es im Gesetz nicht. «Wie hoch die Vergütung an den Arbeitnehmer ist, hängt zumeist unter anderem vom Umsatz ab, den das Unternehmen mit der Erfindung macht», so Hohagen. Möglich ist entweder eine Pauschalvergütung oder eine jährliche Vergütung über mehrere Jahre. Bei einer Pauschalvergütung können laut Hohagen Erfinder im Schnitt mit mehreren Tausend Euro bis hin zu etwa 10.000 Euro rechnen.

Wichtig zu wissen: "Die Laufzeit eines Patents beträgt maximal 20 Jahre", sagt Weiß. Mitunter kommt es zu Streit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem, etwa wegen der Vergütung. In solchen Fällen kann die Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim DPMA zur Schlichtung angerufen werden. dpa