Nutzt ein Unternehmer den betrieblichen Firmenwagen auch zu Privatfahrten, erwartet das Finanzamt die Versteuerung eines Privatanteils. Dieser Privatanteil muss nach der Ein-Prozent-Regelung oder anhand der Aufzeichnungen eines Fahrtenbuchs ermittelt werden. Wählt der Unternehmer die Ein-Prozent-Regelung, muss er einige steuerliche Besonderheiten beachten.
Bernhard Köstler
Bemessungsgrundlage für Privatanteil: Bruttolistenpreis
Ermitteln Sie den zu versteuernden Privatanteil für den Firmenwagen nach der Ein-Prozent-Regelung, ist stets vom inländischen Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung auszugehen. Das gilt selbst dann, wenn Sie beim Kauf eines Firmenwagens einen satten Gewerberabatt von Ihrem Autohändler bekommen haben.
Praxis-Tipp: Ähnlich wie Handwerker bekommen auch Taxifahrer einen sehr hohen Rabatt beim Autokauf. Trotzdem gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs: Bei der Ein-Prozent-Regelung ist der inländische Bruttolistenpreis maßgeblich und nicht der rabattierte Kaufpreis (BFH, Urteil vom 8. November 2018, Az. III R 13/16; veröffentlicht am 6. März 2019).
Beispiel: Sie kaufen einen neuen Firmenwagen. Statt 45.000 Euro müssen Sie nach Vorlage einer Gewerbeanmeldung nur 36.000 Euro für den Neuwagen ans Autohaus bezahlen. Der inländische Bruttolistenpreis für das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 50.000 Euro. Folge: Der Privatanteil bemisst sich am Bruttolistenpreis in Höhe von 50.000 Euro. Der Privatanteil beträgt demnach pro Jahr 6.000 Euro (50.000 Euro x 1 Prozent x 12 Monate).
Variante: Sie kaufen ein gebrauchtes Fahrzeug für Ihren Betrieb und nutzen dieses auch für Privatfahrten. Sie handeln den Kaufpreis auf 20.000 Euro herunter. Der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 60.000 Euro. Folge: Der Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung beträgt 7.200 Euro im Jahr (60.000 Euro x 1 Prozent x 12 Monate).
Sonderausstattung besser nachträglich einbauen lassen
Eine weitere steuerliche Besonderheit bei der Ein-Prozent-Regelung: Bei Ermittlung des Privatanteils ist zum inländischen Bruttolistenpreis für das Fahrzeug auch der inländische Bruttolistenpreis für die Sonderausstattung heranzuziehen. Ausweg: Kaufen Sie den Firmenwagen ohne Sonderausstattung und beauftragen die Nachrüstung erst nach dem Kauf, bleibt der inländische Bruttolistenpreis für die Sonderausstattung bei Ermittlung des Privatanteils außen vor.
Beispiel: Sie kaufen einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 40.000 Euro). Die Sonderausstattung wird bereits bei Auslieferung des Wagens enthalten sein (zusätzlicher Bruttolistenpreis 10.000 Euro).
Variante: Sie kaufen den Wagen zunächst ohne Sonderausstattung und beauftragen ein paar Wochen nach Abholung des Pkws die Nachrüstung mit Sonderausstattung. Folge: Bei werkseitigem Einbau der Sonderausstattung beträgt der zu versteuernde Privatanteil 6.000 Euro pro Jahr (50.000 Euro x 1 Prozent x 12 Monate). Wird die Sonderausstattung erst nachträglich eingebaut, beträgt der zu versteuernde Wert für die Privatnutzung 4.800 Euro (40.000 Euro x 1 Prozent x 12 Monate).
Ärger über Regelung zur Ein-Prozent-Regelung: Ausweg Fahrtenbuch
Unternehmer, die sich über die strengen Regeln bei der Ein-Prozent-Regelung ärgern, können sich wehren. Sie können ein Fahrtenbuch führen. Der Vorteil: Sie können sich am Jahresende für die günstigste Variante – also entweder den Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode – entscheiden.