Ende August beschloss die Bundesregierung den Entwurf des "Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995". Damit soll ein weiterer Punkt aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Doch wer darf sich freuen und ab wann ist die Abschaffung geplant? Hier der Stand der Dinge.
Bernhard Köstler
Abschaffung des Solidaritätszuschlags: Zwei gute und drei schlechte Nachrichten
Zwei gute Nachrichten: Der Solidaritätszuschlag soll 2021wegfallen. Freuen können sich rund 90 Prozent der Steuerzahler. Drei Nachrichten: Spitzenverdiener – das sind geschätzt 10 Prozent aller Steuerzahler – müssen weiterhin Solidaritätszuschlag auf ihre Steuern bezahlen. Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags gilt zudem nicht für die Körperschaftsteuer und auch nicht für Kapitalerträge.
Für wen winkt eine Entlastung?
Keinen Solidaritätszuschlag muss ab 2021 zahlen, wenn die Jahreslohnsteuer bei einem Ledigen weniger als 16.956 Euro oder bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weniger als 33.912 Euro beträgt. Damit werden rund 90 Prozent aller Steuerzahler ab 2021 komplett vom Solidaritätszuschlag verschont. Denn die hohen Freigrenzen bedeuten, dass beispielsweise eine Familie mit zwei Kindern mehr als 151.000 Euro Jahresbruttolohn oder gewerblichen Gewinn erzielen muss, um weiterhin den lästigen Soli zahlen zu müssen. Bei Ledigen liegt der Jahresbruttolohn bei rund 73.000 Euro.
Praxis-Tipp: Sind Sie tatsächlich über diesen Grenzen, gilt in Sachen Abschaffung des Solidaritätszuschlag für Sie folgende Faustformel:
- Oberhalb dieser Steuergrenzen von 16.956 Euro/33.912 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten) gilt eine so genannte Milderungszone. Der Solidaritätszuschlag beträgt hier nicht 5,5 Prozent, sondern weniger.
- Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 96.409 Euro bei Alleinstehenden oder 192.818 Euro bei Zusammenveranlagten wird der Solidaritätszuschlag weiterhin mit 5,5 Prozent festgesetzt.
Für wen gibt es keine Entlastung?
Keine Entlastung winkt bei der Körperschaftsteuer. Wird ein Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH oder AG geführt, sollte zusammen mit dem Steuerberater geklärt werden, ob sich ab 2021 eine Umwandlung der Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen oder in eine Personengesellschaft lohnt. Dabei sind natürlich nicht nur steuerliche Aspekte maßgeblich, sondern auch haftungsrechtliche Risiken.
Die Abschaffung des Solidaritätszuschlag soll auch für Kapitalerträge nicht abgeschafft werden, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
Parteien drohen bereits mit Verfassungsklagen
Die FDP droht bereits mit einer Klage beim Bundesverfassungsgericht, weil der Solidaritätszuschlag nur teilweise abgeschafft wird. Das stellt für einen Teil der Bevölkerung einen Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung dar.
Neuer Musterprozess für Steuerjahr 2020
Ein neuer Musterprozess wurde mit Hilfe des Bund der Steuerzahler ins Leben gerufen. Ein Ehepaar aus Bayern klagt beim Finanzgericht Nürnberg gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 2020 im Rahmen der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen 2020. Bleibt abzuwarten, ob die Kläger Recht bekommen. Verfahren zu weiter zurückliegenden Jahren waren meist vergebens.