Findet in einem Handwerksbetrieb eine Betriebsprüfung statt, sucht der Prüfer in der Regel gezielt nach Buchhaltungsmängeln. Wird er fündig, kommt es zu einer Hinzuschätzung zu den Umsätzen und zum Gewinn. Bei den Zuschätzungen geht der Prüfer meist nicht gerade zimperlich vor. Doch mit guten Argumenten lässt sich der Hinzuschätzungsbetrag mindern.
Bernhard Köstler
Urteilsfall aus der Praxis
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellt der Prüfer fest, dass der Unternehmer nicht alle Rechnungen als Betriebseinnahmen erfasst hat. Der Prüfer stellte diese Mängel anhand der vorgelegten, weitgehend vollständigen Kontoauszüge fest. Das Finanzamt erhöhte die Umsätze um einen Sicherheitszuschlag von 20 Prozent auf die Nettoeinnahmen. Folge: Umsatzsteuer-, Einkommen- und Gewerbesteuernachzahlungen plus Nachzahlungszinsen.
Gegen diesen 20-prozentigen Sicherheitszuschlag legte der Unternehmer zunächst Einspruch ein und klagte im Anschluss dagegen, nachdem das Finanzamt im Einspruchsverfahren unnachgiebig blieb. Und vor Gericht bekam der Unternehmer zumindest teilweise Recht. Die Richter reduzierten den Sicherheitszuschlag von 20 Prozent auf nur noch fünf Prozent (FG Münster, Urteil v. 25.2.2020, Az. 5 K 2066/18 U).
Diese großzügige Reduzierung des Sicherheitszuschlags und die damit verbundene deutliche Reduzierung der Steuernachforderungen begründeten die Richter mit folgenden Argumenten:
- Es wurden versehentlich nur einzelne Rechnungen nicht als Betriebseinnahmen erfasst und die vorgelegten Kontoauszüge zur Einnahmenverprobung wurden dem Prüfer des Finanzamts weitgehend Vollständig vorgelegt.
- Im Betrieb waren Barumsätze die Ausnahme. Die meisten Kunden zahlten die Rechnungen per Überweisung. Die Begründung des Sicherheitszuschlags wegen möglicher fehlender Barumsätze, war deshalb unangemessen.
Signalwirkung des Urteils auf vergleichbare Fälle
Unternehmer, die sich im Rahmen einer Prüfung des Finanzamts um die Höhe des Sicherheitszuschlags wegen Buchführungsmängeln streiten, empfiehlt sich aufgrund des Urteils des Finanzgerichts Münster folgende Vorgehensweise und folgende Argumentation, um die Steuernachzahlungen zu reduzieren:
Alles zur Überprüfung offengelegt
Legen Sie dem Prüfer des Finanzamts alle Unterlagen vor, aus denen er die erzielten Umsätze – bar und unbar – ableiten kann. Stößt er tatsächlich auf fehlende Einnahmen in der Buchhaltung und die Nachweise (z.B. Kontoauszüge, Kassenprotokolle) sind weitgehend vollständig, kann der Prozentsatz für den Sicherheitszuschlag nicht zweistellig ausfallen
Auf Besonderheiten des Betriebs hinweisen
Sind in Ihrem Betrieb Barumsätze eher die Ausnahme, weisen Sie den Prüfer auf diesen nicht ganz unwesentlichen Umstand hin. Denn in diesem Fall kann er seine überzogene Zuschätzung nicht damit begründen, dass aufgrund der Buchführungsmängel vor allem die Hinterziehung von Barumsätzen denkbar ist.
Einspruchsbereitschaft signalisieren
In der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung sollten Sie den Prüfer dezent auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.2.2020 hinweisen und um seine Einschätzung bezogen auf Ihren eigenen Fall bitten. Überzeugt ihn das Urteil nicht und sein Sicherheitszuschlag fällt nach wie vor zu hoch aus, müssen Sie oder Ihr Steuerberater signalisieren, dass Sie gegen eine Überzogene Hinzuschätzung zu den Umsätzen mit einem Einspruch gegen die nachteiligen Steuerbescheide vorgehe werden.
Kompromissbereitschaft signalisieren
In der Regel scheuen Prüfer des Finanzamts ein Einspruchsverfahren, weil das Zeit kostet. Der Prüfer muss Stellungnahmen schreiben, sich erneut erklären und dann kommt es in den meisten Fällen zu einem Kompromiss, um kein Gerichtsverfahren zu riskieren. Signalisieren Sie also nicht nur, dass Sie bereits sind Einspruch einzulegen, sondern auch, dass Sie einigungsbereit sind.
Praxis-Tipp: Die Reduzierung der Steuernachzahlungen ist auch aus strafrechtlicher Hinsicht wichtig. Denn legt der Prüfer des Finanzamts den Prüfungsbericht der Bußgeld- und Strafsachenstellen zur Begutachtung vor, wird es bei nur geringen Steuernachzahlungen eine Rüge bleiben und Strafzahlungen bleiben aus.