Steuertipp Steuererklärungsfrist verpasst: Was Sie jetzt noch tun können

Wer die Frist für die Steuererklärung 2019 am 31. Juli 2020 verstreichen hat lassen, sollte jetzt unbedingt aktiv auf den Sachbearbeiter im Finanzamt zugehen. Nur so bestehen noch Chancen, Verspätungszuschläge oder Schätzungsbescheide abzuwenden.

Bernhard Köstler

Steuererklärungsfrist: Was passiert ohne Fristverlängerung?

Lässt ein selbstständiger Handwerker seine Steuererklärungen 2019 nicht von einem Steuerberater erstellen, kann das bei Versäumen der Abgabefrist am 31. Juli 2020 zu folgenden steuerlichen Konsequenzen führen:

  • Das Finanzamt wird spätestens Ende August die erste Mahnung schicken, dass die Steuererklärungen 2019 elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln sind.
  • Kommt vom Unternehmer immer noch keine Reaktion, kommt es Ende September zu einer weiteren Aufforderung bzw. Mahnung zur Abgabe der Steuererklärungen 2019.
  • Hört das Finanzamt auch nach der zweiten Aufforderung nichts vom Unternehmer, kann es passieren, dass der Sachbearbeiter im Finanzamt einen Schätzungsbescheid mit einer Steuernachforderung verschickt.
  • Der Unternehmer muss die Steuernachzahlung aufgrund des Schätzungsbescheids erst einmal zahlen. Eine Aussetzung der Vollziehung – also ein Zahlungsaufschub für die fälligen Schätzsteuern – ist nur möglich, wenn vor Fälligkeit der Steuerzahlungen die Steuererklärungen 2019 ans Finanzamt übermittelt werden.

Praxis-Tipp: In den Schätzbescheiden und in den späteren Steuerbescheiden nach Abgabe der Steuererklärungen 2019 wird das Finanzamt in der Regel einen Verspätungszuschlag festsetzen. Diese Strafe soll dazu animieren, dass die Steuerfristen künftig wieder eingehalten werden.

Steuererklärungsfrist: So vermeiden Sie Nachteile

Das Risiko von Schätzbescheiden und von Verspätungszuschlägen lässt sich jedoch vermeiden. Dazu müssen Unternehmer aktiv aufs Finanzamt zugehen. Denkbar sind in Hinblick auf die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 zwei Szenarien:

Szenario 1: Antrag auf Fristverlängerung

Schildern Sie dem Finanzamt ausführlich, warum es Ihnen nicht möglich war, die Steuererklärungsfrist für die Erklärungen 2019 nicht einzuhalten (Mehrarbeit wegen Corona-Krise, eigene Erkrankung, Krankheitsfall in der Familie, ausstehende Belege). Je plausibler die Begründing ist, desto großzügiger wird die Fristverlängerung ausfallen. Eine Verlängerung der Abgabefrist bis Ende September dürfte aber kein Problem darstellen.

Praxis-Tipp: Es empfiehlt sich, den Fristverlängerungsantrag schriftlich zu stellen und um eine schriftliche Bestätigung (gerne auch per E-Mail) zu bitten. Denn nur so haben Sie Nachweise zur gewährten Fristverlängerung, sollte das Finanzamt versehentlich Verspätungszuschläge festsetzten.

Szenario 2: Beauftragung eines Steuerberaters

Sollten Sie erstmals für die Steuererklärungen 2019 einen Steuerberater mit der Erstellung beauftragen, brauchen Sie keinen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Denn wer seine Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellen lässt, bekommt grundsätzlich eine automatische Fristverlängerung bis Ende Februar 2021.

Praxis-Tipp: Sollte ein Unternehmer seine Steuererklärung erstmals von einem Berater erstellen lassen, muss das dem Finanzamt mitgeteilt werden. Nur in diesem Fall gewährt der Sachbearbeiter die automatische Fristverlängerung bis Ende Februar 2021.