Steuertipp Antrag auf Dauerfristverlängerung: Was Sie dazu wissen müssen

Wenn Sie zur vierteljährlichen Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, müssten Sie eigentlich am 10. April 2019 die Umsatzsteuervoranmeldung für das erste Quartal 2019 elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Doch mit einem Antrag auf Dauerfristverlängerung können Sie einen Aufschub erreichen.

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Stellen Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung und das Finanzamt stimmt zu, müssen Sie die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung immer einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben, ans Finanzamt übermitteln. Auch die Umsatzsteuerzahlung muss in diesem Fall frühestens am 10. Mai 2019 ans Finanzamt geleistet werden.

Zum Antrag auf Dauerfristverlängerung gibt es Folgendes zu wissen:

  • Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss spätestens bis 10.4.2019 beim Finanzamt eingehen.
  • Der Antrag muss in elektronischer Form beim Finanzamt gestellt werden.
  • Der Antrag erfolgt über https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/ustdveru .
  • Im Gegensatz zur Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabeverpflichtung müssen Sie keine Sonderzahlung leisten.

Steuertipp: Gewährt das Finanzamt die Dauerfristverlängerung, sollten Sie sich streng an die neue Abgabe- und Zahlungsfrist halten. Denn wer steuerlich nicht zuverlässig ist, wird nächstes Jahr vielleicht keine Genehmigung mehr für die Dauerfristverlängerung bekommen. dhz

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