Von der Corona-Krise betroffene Unternehmer können beim Finanzamt Steuererleichterungen beantragen. Jeden Tag kommen neue Erleichterungen hinzu. Hier eine kurze Übersicht über neue Steuererleichterungen, die Sie beantragen können.
Steuererleichterungen beim Hauptzollamt beantragen
Hinsichtlich der bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden, dürfen Unternehmer Stundungsanträge, Anträge auf Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändungen) und Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen stellen, wenn sie nachweislich wirtschaftliche Probleme wegen Corona haben. Das betrifft die Einfuhrumsatzsteuer, die Energiesteuer und die Luftverkehrssteuer.
Stundung fälliger Grunderwerbsteuer
In Bayern wurde nun erstmals auch beschlossen, dass Grundstückskäufer die anfallende Grunderwerbsteuer auf Antrag bis Ende 2020 zinslos gestundet bekommen.
Stundung der Umsatzsteuer möglich
Es ist tatsächlich erlaubt, in der Corona-Krise auch Stundungsanträge für die Umsatzsteuer beim Finanzamt zu stellen. Nur wenn es um die Lohnsteuer oder um die abzuführende Kapitalertragsteuer geht, ist die Stundung bislang nach wie vor tabu.
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