Für die medizinische Untersuchung gelten klare Regeln Gesundheitschecks: Nicht alles ist erlaubt

Fachlich passt der Bewerber, aber ist er auch fit genug für den Job? Arbeitgeber, die hier auf Nummer Sicher gehen wollen, indem sie einen Arzt einschalten, haben nur wenige Möglichkeiten. Folgendes müssen Sie wissen.

Arbeitgeber dürfen nur in bestimmten Fällen von ihren Mitarbeitern oder Bewerbern einen Gesundheitscheck verlangen. - © colourbox

Arbeitgeber können Bewerber im Normalfall nicht zu einem Gesundheitscheck verpflichten, sagt Björn Gaul, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und begründet dies mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf informationelle Selbstbestimmung .

Manche Berufe machen Gesundheitscheck nötig

In einigen Berufen ist der Arbeitgeber aber gesetzlich dazu verpflichtet, erklärt Jobst-Hubertus Bauer, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Stuttgart. Das ist etwa bei Piloten und Medizinern der Fall - oder Mitarbeitern, die mit Produkten der Lebensmittel- oder Pharmaziebranche in Berührung kommen. Hier will der Gesetzgeber sicherstellen, dass von Mitarbeitern mit ansteckenden Erkrankungen keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Erstuntersuchung auch bei Jugendlichen, die unter 18 Jahre alt sind und ins Berufsleben starten. Sie sollen keine Arbeit machen, zu der sie körperlich nicht in der Lage sind, erläutert Sven Thora von der Arbeitnehmerkammer Bremen.

Auch im Handwerk können Gesundheitschecks oder zumindest ein waches Auge auf potenzielle Probleme sinnvollsein. Friseure, Bäcker, Maler, Zahntechniker, Reinigungskräfte, Metall- und Bauarbeiter haben regelmäßig mit Stoffen zu tun, die Allergien auslösen können. Zwar funktioniert ein Allergietest erst dann, wenn die getestete Person bereits mit dem Stoff in Kontakt gekommen ist. Doch können trockene Haut oder bereits vorhandene andere Allergien ein Warnzeichen sein.

Wie sehen die Gesundheitstests aus?

Ein Gesundheitszeugnis kann der Hausarzt ausstellen. Darin bestätigt der Mediziner, dass ein Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist oder nicht. Details zum Gesundheitszustand enthält das Zeugnis nicht.

Wie ein Gesundheitstest aussieht, hängt vom Arbeitgeber ab und von dem Beruf, für den Jobsuchende sich bewerben. Auch hier darf der Arzt grundsätzlich nur Untersuchungen machen, die gesetzlich vorgeschrieben oder für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind und denen der Mitarbeiter zustimmt, erläutert Arbeitsrechtsexperte Gaul. Ein Beispiel dafür wäre, dass Piloten eine bestimmte Sehfähigkeit haben müssen.

Der Arbeitgeber kann den Bewerber nicht dazu zwingen, die Untersuchung bei einem bestimmten Arzt, beispielsweise dem Betriebsarzt zu machen. Es gibt einen Anspruch auf freie Arztwahl und die gilt auch im Arbeitsverhältnis. Gegenteilige Klauseln im Arbeitsvertrag sind unzulässig.

Was darf der Betriebsarzt dem Arbeitgeber mitteilen?

Der Betriebsarzt unterliegt - wie jeder Mediziner - der ärztlichen Schweigepflicht. Was er dem Arbeitgeber mitteilen darf, hängt davon ab, was der Bewerber ihm erlaubt. In der Regel gibt der Betriebsarzt nach der Untersuchung lediglich seine Einschätzung ab, ob der Mitarbeiter zur Ausübung des Jobs gesundheitlich in der Lage ist oder nicht. Er darf aber keine Untersuchungsbefunde weitergeben. Testet er zum Beispiel einen Mitarbeiter positiv auf Drogen, darf er das dem Arbeitgeber nicht mitteilen. Er kann dann nur sagen, dass jemand für die Ausübung des Jobs nicht infrage kommt.

Nur wenn der Mitarbeiter oder Bewerber einer generellen Aufhebung der Schweigepflicht zustimmt, darf der Mediziner umfassend testen und die Ergebnisse im Detail an den Arbeitgeber weitergeben. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist das nicht empfehlenswert.

Darf man im Bewerbungsgespräch nach der Gesundheit fragen?

Fragen zum Gesundheitszustand sind nur dann zulässig, wenn sie für die Ausübung des Jobs relevant sind. So darf zum Beispiel ein Bewerber für eine Stelle als LKW-Fahrer gefragt werden, ob er in der Vergangenheit Probleme mit Alkohol hatte. Haben die Fragen keinen unmittelbaren Zusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit, sind sie tabu.

Wenn der Arbeitgeber trotzdem entsprechende Fragen stellt, darf der Jobsuchende ihn zur Not sogar anlügen. Der Arbeitsvertrag lässt sich aufgrund dieser Lüge nicht anfechten. dpa