Mindestlohn seit 1. Januar 2015 Spezieller Branchenmindestlohn für Friseure

Seit 1. Januar gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Doch für das Friseurhandwerk wurde eine Branchenlösung geschaffen, damit der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden darf.

Im Friseurhandwerk gilt ein Branchenmindestlohn, der mittlweile allerdings auf selber Höhe liegt wie der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde. - © jolopes/Fotolia.com

Für das Friseurhandwerk wurde die "Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen" nach dem Arbeitnehmer–Entsendegesetz nunmehr bekannt gemacht. Die Verordnung trat am 1. Januar 2015 in Kraft und endet am 31. Juli 2015. Danach gilt ab dem 1. Januar 2015 bundesweit ein Branchenmindestlohn von 8,00 Euro brutto (West) beziehungsweise 7,50 Euro brutto (Ost, das heißt, neue Bundesländer einschließlich Berlin) pro Stunde.

Gesetzlicher Mindestlohn darf unterschritten werden

Die Verordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist Voraussetzung dafür, dass der ansonsten mit Wirkung ab 1. Januar 2015 gültige gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde unterschritten werden darf. Die Verordnung gilt für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks .

Der Branchenmindestlohn gilt nicht für Auszubildende. Er gilt ebenfalls nicht für Praktikanten, sofern sie nicht länger als drei Monate beschäftigt werden. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass höhere Stundenlöhne beziehungsweise Vergütungssätze, die aufgrund eines verbindlichen Tarifvertrages oder eines für das jeweilige Arbeitsverhältnis bestehenden Arbeitsvertrages Anwendung finden, vorrangig gelten. mm

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