Steuer aktuell Reisekostenreform 2014: Neues Infoschreiben klärt Fragen

Seit 1. Januar 2014 gelten in Punkto Reisekostenrecht zahlreiche Neuregelungen. Diese Neuregelungen wurden bereits mit einem Infoschreiben vom 30. September 2013 vorgestellt. Doch in der Praxis sind zum steuerlichen Reisekostenrecht zahlreiche Zusatzfragen aufgetaucht.

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Das Bundesfinanzministerium klärt auf und hat ein aktualisiertes – und um 20 Seiten längeres – Infoschreiben zur Reisekostenreform 2014 veröffentlicht. Darin zeigt sich, wo nochmals nachjustiert wurde. Besonders interessant sind folgende Ergänzungen (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002):

  • Nach neuem Recht kann ein Arbeitnehmer auch in der Einrichtung eines Kunden eine erste Tätigkeitsstätte haben. Das ist allerdings nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei dem Kunden selbst keine Arbeitsleitung erbringt, sondern von dem Kunden eine Leistung erhält (Außendienstmitarbeiter bringt jeden Tag Gegenstände zur Reparatur bei einem Geschäftspartner vorbei).
  • Wird ein Arbeitnehmer an ein verbundenes Unternehmen ins Ausland entsandt und schließt mit dem ausländischen Unternehmen für diese Zeit einen eigenständigen Arbeitsvertrag ab, hat der Arbeitnehmer dort seine erste Tätigkeitsstätte. Das anderslautende Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2014 ( Az. VI R 11/13) ist seit 1. Januar 2014 nicht mehr anzuwenden.
  • Wurde einen Mitarbeiter keine erste Tätigkeitsstätte durch seinen Arbeitgeber zugeordnet , wird das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte nach quantitativen Kriterien geprüft. Eine erste Tätigkeitsstätte hat ein Arbeitnehmer dann an einer Einrichtung, wenn er dort mindestens 1/3 der vereinbarten Arbeitszeit oder zwei volle Arbeitstage in der Woche verbringtoder in einer Einrichtung arbeitstäglich tätig wird. Es reicht aber nicht aus, dass nur Nebentätigkeiten erbracht werden. Zu den Nebentätigkeiten zählen nun auch das Be- und Entladen von Lkws.

Leser-Service: Haben Sie spezielle Fragen rund um das Thema "Reisekostenrecht 2014 und Lohnsteuer", dann schildern Sie uns worum es geht. Unser DHZ-Steuerexperte Diplom-Finanzwirt (FH) Bernhard Köstler wird Ihnen und allen anderen Lesern Lösungsansätze an die Hand geben. Eine Mail an kommentare@deutsche-handwerks-zeitung.de genügt. Alternativ können Sie auch beim Finanzamt im Rahmen einer kostenlosen Anrufungsauskunft nachhaken (§ 42e EStG), wenn Sie Zweifel bei der Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer haben. dhz

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