Viele Berufstätige sind mit einem Dienstwagen unterwegs. Doch worauf muss bei der Benutzung geachtet werden? Alle Fakten dazu…

Der Dienstwagen ist bei vielen Arbeitnehmern ein immer noch gern gesehenes Extra. Doch inzwischen ist er weit mehr als nur ein Fortbewegungsmittel – für viele Beschäftigte ist er ein Statussymbol. Rund um den Pkw stellen sich jedoch viele Fragen.
Auf Dienstwagen kann bestanden werden
"Ein Dienstwagen kann grundsätzlich nur verlangt werden, wenn das im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung so festgelegt ist", so Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Wenn dort nichts steht, gibt es allerdings noch eine andere Möglichkeit:
Wenn alle Mitarbeiter ab einer bestimmten Position einen Dienstwagen bekommen und nur einer wird ausgeschlossen, gilt das als unzulässige Ungleichbehandlung . Das müssen Arbeitnehmer nicht hinnehmen. In dem Fall kann ebenfalls ein Dienstwagen verlangt werden.
Am verbreitetsten sind Dienstwägen in der Bau-, Pharma- oder Konsumgüterbranche. Das zeigt eine Untersuchung der Gehaltsdatenbank Personalmarkt. Kaum zu finden sind sie dagegen in der Kulturbranche sowie in der öffentlichen Verwaltung.
Die teuersten Dienstautos fahren Banker. Ihre Wagen haben im Schnitt einen Listenpreis von 45.086 Euro. Dagegen sind Mitarbeiter von sozialen Einrichtungen in den günstigsten Autos unterwegs. Hier liegt der Listenpreis bei 26.459 Euro. Die beliebtesten Marken sind VW, Audi und BMW.
Dienstwagen und Familienangehörige
Mit Blick auf die Nutzung des Dienstautos durch Familienmitglieder kommt es darauf an, was vereinbart wurde, so Oberthür. Wurde nichts vereinbart, ist die Nutzung des Autos von Familienmitgliedern im Zweifel untersagt . Ähnlich ist es bei der Frage, ob der Mitarbeiter mit dem Dienstwagen privat unterwegs sein darf. Auch hier kommt es darauf an, was mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde.
Doch wer haftet für Schäden am Dienstwagen? Hier kommt es auf den Grad des Verschuldens an. In den meisten Fällen ist das Auto vollkaskoversichert und die Versicherung des Arbeitgebers springt ein.
Aber wie sieht es mit dem Eigenanteil des Beschäftigten aus? In voller Höhe müssen sie den Schaden nur zahlen, wenn sie das Auto vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt haben. Bei einem mittleren Verschulden übernehmen sie einen Teil - bei leichter Fahrlässigkeit übernimmt ihn der Arbeitgeber. Für Privatfahrten kann allerdings die volle Haftung des Mitarbeiters vereinbart werden.
Dienstwagen mit Ende der Beschäftigung abgeben
Endet das Arbeitsverhältnis, müssen Berufstätige den Dienstwagen abgeben. "Dazu sind sie verpflichtet", so Oberthür. Doch auch hier lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag oder in die Betriebsvereinbarung. Häufig sind Beschäftigte bei vorheriger Freistellung zur Rückgabe schon mit Beginn der Freistellung verpflichtet.
Ansonsten gilt: Im Urlaub dürfen Arbeitnehmer den Dienstwagen behalten, in der Elternzeit müssen sie ihn hingegen zurückgeben . In dieser Zeit haben sie keinen Vergütungsanspruch, erklärt Oberthür. Da der Dienstwagen Teil der Vergütung ist, müssen sie ihn zurückgeben. Im Mutterschutz dürfen Arbeitnehmer den Dienstwagen behalten. Unter Zuzahlung kann der Arbeitnehmer auch einen anderen Dienstwagen nehmen. Grundsätzlich stünden dem keine Bedenken entgegen.
Dienstwagen richtig versteuern
Mit Blick auf die Steuern verhält es sich folgendermaßen: Beschäftigte müssen einen Dienstwagen versteuern, wenn sie ihn privat nutzen. Das Auto zählt dann als geldwerter Vorteil, für den Einkommensteuer fällig wird, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).
Die Höhe des geldwerten Vorteils kann auf zwei Arten berechnet werden: Entweder wird eine Pauschale angenommen. Diese berechnet sich nach dem Listenpreis des Autos. Davon wird ein Prozent genommen pro Monat. Ein Beispiel: Wer ein Auto fährt, dass einen Listenpreis von 40.000 Euro hat, muss 400 Euro pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern. Ein weiterer Betrag kommt hinzu für die Nutzung des Fahrzeugs für den Weg zum Betrieb.
Machen Arbeitnehmer nur wenige Privatfahrten, lohnt sich in der Regel ein Einzelnachweis, sagt Rauhöft. Dafür ist notwendig, dass sie ein Fahrtenbuch führen und sich die tatsächlichen Kfz-Kosten vom Arbeitgeber bescheinigen lassen. Beschäftigte errechnen dann den individuellen Nutzungswert. dhz/dpa