Erstattung ausländischer Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbelastung in Drittland
Ist ein Handwerksbetrieb in einem Drittland (= Land außerhalb der EU) mit ausländischer Umsatzsteuer belastet worden, ist ein Erstattungsantrag möglich. Im Fachjargon spricht man vom Vorsteuervergütungsverfahren. Doch hier ist Eile geboten. Der Antrag in Papierform muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahrs bei der ausländischen Erstattungsbehörde eingehen. Ein verspäteter Eingang des Antrags schießt die Erstattung der Umsatzsteuer aus.

Hier einige Besonderheiten zur Antragsstellung

  • Originalformulare: Der Erstattungsantrag muss auf dem Original-Erstattungsantrag des jeweiligen Landes gestellt werden. Antragsformulare und Kontaktadressen gibt es unter bzst.de .
  • Originalbelege: Sie müssen die Originalbelege einreichen. Wer nur Kopien einreicht, geht bei der Erstattung leer aus.
  • Fristverlängerung: Eine Fristverlängerung hat keine Aussicht auf Erfolg. Bei der Abgabefrist zum 30. Juni handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Umsatzsteuer in EU-Staat
Ist ein Handwerksbetrieb in einem EU-Staat mit ausländischer Umsatzsteuer belastet worden, kann er sich diese Umsatzsteuer ebenfalls wieder zurückholen. Der Erstattungsantrag ist in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen (Informationen unter bzst.de). Das Bundeszentralamt leitet den Antrag dann an die ausländische Erstattungsbehörde weiter. Der Antrag muss bis zum 30. September des Folgejahrs gestellt werden.
  • Originalformulare: Der Antrag muss in elektronischer Form mit dem Formular des Bundeszentralamts für Steuern erfolgen.
  • Originalbelege: In der Regel genügen die eingescannten Belege (Informationen unter bzst.de).
  • Fristverlängerung: Eine Fristverlängerung hat keine Aussicht auf Erfolg. Bei der Abgabefrist zum 30. September handelt es sich um eine Ausschlussfrist.