Handwerksbetriebe, die Bauleistungen ausführen, müssen bei der Rechnungsstellung auf die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG achten. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, der die erhaltene Bauleistung selbst wieder zur Erbringung von Bauleistungen verwendet, greift die Steuerschuldnerschaft. Folge: Die Rechnung über die Bauleistungen ist netto – also ohne Ausweis von Umsatzsteuer zu stellen. Die Umsatzsteuer rechnet der Auftraggeber aus und muss Sie ans Finanzamt abführen.
In der Vergangenheit kam es zur Anwendung der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen, wenn der Auftraggeber auch nachhaltig Bauleistungen erbrachte. Das war der Fall, wenn in den Vorjahresumsätzen des Auftraggebers zehn Prozent Bauumsätze steckten.
Informationen zur neuen Rechtslage finden Sie
- im Urteil des Bundesfinanzhof vom 22.8.2013 (Az.: V R 37/10)
- im BMF-Schreiben vom 05.02.2014 (Az. IV D 3 – S 7279/11/10002)
- im BMF-Schreiben vom 08.05.2014 (Az. IV D 3 - S 7279/11/10002-03)
Am 11. Juli 2014 verabschiedete der Bundesfinanzhof das so genannte Kroatien-Anpassungsgesetz. Hier wurde die alte Rechtslage mit der Zehn-Prozent-Grenze wieder eingeführt. Neu und vorteilhaft ist jedoch, dass künftig das Finanzamt prüft und bescheinigt, ob die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG für Bauleistungen anzuwenden ist. Diese Bescheinigung gilt dann für die nächsten drei Jahre.