Diebstahl

Diebstahl von Anlagevermögen: Wird Ihnen das betriebliche Auto oder bei einem Einbruch Werkzeug oder Baustellenmaschinen gestohlen, darf der noch nicht abgeschriebene Wert der Maschine gewinnmindernd geltend gemacht werden. Versicherungsleistungen erhöhen den Gewinn im Gegenzug.

Rücklage für Ersatzbeschaffung: Werden Anlagegegenstände gestohlen und die Versicherungsleistung liegt über dem Buchwert, entsteht ein Gewinn. Ist im nächsten Jahr der Kauf eines Ersatz-Anlagegenstandes geplant, müssen Sie diesen Gewinn nicht ausweisen. Sie dürfen diesen neutral behandeln und eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ausweisen. Wird im nächsten Jahr der Ersatz gekauft, mindert der bislang nicht versteuerte Gewinn die Anschaffungskosten und somit die Abschreibung. Diese Vergünstigung gilt sowohl für bilanzierende Handwerksbetriebe als auch für Betriebe, die ihren Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.

Beispiel: Für ein auf einer Baustelle gestohlenes Nutzfahrzeug erhalten Sie im Jahr 2014 von der Versicherung 20.000 Euro. Das Fahrzeug stand noch mit 10.000 Euro Buchwert in Ihren Büchern. Im Jahr 2015 planen Sie den Kauf eines Ersatz-Nutzfahrzeugs für 40.000 Euro. Folge: Den Gewinn von 10.000 Euro müssen Sie 2014 nicht versteuern (Versicherungsentschädigung 20.000 Euro abzgl. Buchwert). Sie dürfen eine erfolgsneutrale Rücklage für Ersatzbeschaffung ausweisen. Kauf Sie das Ersatzfahrzeug im Jahr 2015, mindern sich die Anschaffungskosten auf 30.000 Euro (Kaufpreis 40.000 Euro abzgl. Rücklage für Ersatzbeschaffung 10.000 Euro). Dadurch mindert sich die Abschreibung für das neue Nutzfahrzeug.