Steuer aktuell: Fahrtkosten Entfernungspauschale: Unternehmer dürfen nicht mehr anrechnen

Selbständige Handwerker dürfen die Fahrt zur Arbeit nicht anders berechnen als Arbeitnehmer. Auch für sie gilt nur die Entfernungspauschale. Diese können sie als Betriebsausgaben absetzen. So rechnen Sie, wenn Sie die Ein-Prozent-Regelung nutzen.

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Leserfrage: Ein selbständiger Handwerker möchte gerne wissen, ob es stimmt, dass er als Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben verbuchen darf? Wenn ja, wie ermittelt man die bislang verbuchten Pkw-Kosten für diese Fahrten, wenn für die Ermittlung des Privatanteils die Ein-Prozent-Regelung angewandt wird?

Antwort: Es ist tatsächlich so, dass Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehen dürfen. Bei der Ein-Prozent-Regelung wird dabei folgende Vergleichsrechung aufgestellt:

  Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte: Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung x 0,03% x Entfernungskilometer (= einfache Strecke) x 12 Monate ………. Euro
- Entfernungspauschale 0,30 Euro/km x Entfernungskilometer (= einfache Strecke) x Zahl der Arbeitstage pro Jahr ………. Euro
= Bei einem positiven Saldo kommt es zu einer Gewinnerhöhung ………. Euro

Tipp: Die Vorsteuer aus diesen nicht abziehbaren Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte ist nicht zu kürzen und es fällt anders als für die private Pkw-Nutzung auch keine Umsatzsteuer an. dhz

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