Reisekostenrecht 2014 So setzen Sie Fahrtkosten richtig ab

Ab 2014 ändern sich die Steuerspielregeln für den Betriebsausgabenabzug von Fahrtkosten eines selbstständigen Handwerkers. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zeigt auf, in welcher Höhe Unternehmer für Fahrtkosten Betriebsausgaben verbuchen können.

Bernhard Köstler

Arbeitet ein selbstständiger Bauhandwerker an ständig wechselnden Orten, erfüllt keiner der Tätigkeitsorte die Voraussetzungen für eine erste Betriebs­stätte. - © Foto: Katharina Täubl

Es ist zwar vorerst nur ein Entwurf. Doch das Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung des neuen lohnsteuerlichen Reisekostenrechts seit 1. Januar 2014 für Fahrten von selbstständigen Handwerkern zeigt klar auf, in welcher Höhe Unternehmer für Fahrtkosten Betriebsausgaben verbuchen können (BMF, Entwurf eines Schreibens, Az.: IV C 6 – S 2145/10/10005).

Übt ein Unternehmer seine handwerklichen Tätigkeiten in mehreren Niederlassungen aus, ist zu überprüfen, ob eine dieser Niederlassungen die „erste“ Betriebsstätte ist.
Die Fahrten zu dieser ersten Betriebsstätte sind dann nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar (= 0,30 Euro/km für die einfache Strecke). Die erste Betriebsstätte kann nicht wie beim Arbeitnehmer festgelegt werden. Wo sich die erste Betriebsstätte befindet, richtet sich vielmehr nach quantitativen Merkmalen.

Suche nach "erster" Betriebsstätte

Eine erste Betriebsstätte hat ein Unternehmer dort, wo er arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Erfüllen mehrere Niederlassungen diese Kriterien, ist die erste Betriebsstätte die Niederlassung, die von zu Hause am nächsten liegt.

Beispiel: Maler Huber, Einzelunternehmer, fährt an 220 Tagen im Jahr zur Arbeit. 110 Tage ist er in Filiale A tätig (Entfernung von zu Hause 20 km), die anderen 110 Tage in Filiale B (40 km).

Folge: Da beide Filialen die Voraussetzungen für die erste Betriebsstätte erfüllen, wird die näher am Zuhause liegende Filiale zur ersten Tätigkeitsstätte, also Filiale A. Die Fahrten zur Filiale A sind nur im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbar. Für die Fahrten zur Filiale B ist der volle Betriebsausgabenabzug möglich.

Keine "erste Betriebsstätte"

Nun kann es aber auch vorkommen, dass keiner der Tätigkeitsorte die Voraussetzungen für eine erste Betriebsstätte erfüllt. Das kommt meistens vor, wenn ein selbstständiger Bauhandwerker an ständig wechselnden Orten tätig wird. In diesem Fall dürfen die Fahrtkosten stets in voller Höhe als Betriebsausgaben verbucht werden. Die Entfernungspauschale spielt hier keine Rolle.

Beispiel: Friseurin Müller hat keinen eigenen Salon, sondern erbringt ihre Leistungen direkt bei ihren Kunden. Büroarbeiten erledigt sie in ihrem Arbeitszimmer zu Hause. Da ein Arbeitszimmer nie eine erste Tätigkeitsstätte sein kann, darf Frau Müller die Fahrtkosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.

Mögliche Schwierigkeiten in der Praxis

Eine Aussage, die der Entwurf des BMF-Schreiben nicht enthält, die aber ganz entscheidend sein wird, ist die Frage "Wie weise ich dem Finanzamt in der Praxis nach, dass eine bestimmte Betriebsstätte die quantitativen Voraussetzungen erfüllt?" oder "Was passiert, wenn ich keine Nachweise zu den quantitativen Voraussetzungen vorlegen kann?". Ohne diese Aussagen könnten selbstständige Handwerker schnell zum Spielball bei Betriebsprüfungen werden. Hier besteht also auf jeden Fall noch Klärungsbedarf.