Rentenpaket zum 1. Juli Rente mit 63 verstößt möglicherweise gegen das Grundgesetz

Kaum ist die Rentenreform in Kraft, steht ein Teil davon schon wieder auf der Kippe. Der Wissenschaftliche Dienst der Bundesregierung hat Zweifel an den Ausnahmen, die für die Rente mit 63 vereinbart wurden. Sie könnten sogar verfassungswidrig sein und die Regierung zum Nachbessern zwingen.

Rente mit 63 wieder in der Kritik: Der Wissenschaftliche Dienst der Bundesregierung sieht eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern. - © Foto: contrastwerkstatt/Fotolia

Nach dem ersten Nachbessern von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) bereits vor der Verabschiedung des Rentenpakets muss sie wohl nochmals ran. Zwar ist die Rentenreform am 1. Juli in Kraft getreten, doch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Bundesregierung stellt nun Details der Rente mit 63 in Frage.

Konkret geht es um die Ausnahmen von den Ausnahmen bei der Rente mit 63 bzw. nach 45 Beitragsjahren. Wie die "Süddeutsche Zeitung" (SZ), der das Gutachten vorliegt, online berichtet halten die Wissenschaftler einzelne Regelungen zu Zeiten, die als Beitragsjahre anerkannt werden, sogar für verfassungswidrig.

Ausnahmen für insolvente Arbeitgeber in der Kritik

Zu den Beitragsjahren zählen grundsätzlich auch Zeiten einer Arbeitslosigkeit, wenn diese nicht in den letzten beiden Jahren vor der Verrentung eintrifft. So wollte die Bundesregierung verhindern, dass es zu einer Frühverrentungswelle kommt und Arbeitnehmer nicht bereits mit 61 Jahren in den Ruhestand entlassen werden.

Um Betriebsinhaber, die in genau diesen letzten Jahren vor dem Ruhestand Insolvenz anmelden müssen, nicht zu benachteiligen, wurden für sie Ausnahmen von den Ausnahmen festgelegt. So zählt eine Arbeitslosigkeit in den entscheidenden letzten zwei Jahren trotzdem zu den 45 Beitragsjahren  dazu, wenn die durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wird – allerdings nur bei den Arbeitgebern.

Kommt es aufgrund der Insolvenz oder Geschäftsaufgabe zu betriebsbedingten Kündigungen, zählen diese bei Arbeitnehmern genau wie andere Jahre der Arbeitslosigkeit – in den beiden letzten Jahren vor dem Ruhestand werden sie also nicht zu den 45 Beitragsjahren hinzugezählt.

Von den Sozialgerichten zum Verfassungsgericht

Für den Wissenschaftlichen Dienst der Bundesregierung entsteht so allerdings eine Ungleichbehandlung, die nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei, berichtet die SZ. Diese zusätzlichen Ausnahmen würden gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3, Abs. 1 GG verstoßen, auch wenn die schwarz-rote Koalition mit dem Ausschluss der betriebsbedingten Kündigungen ebenfalls einem Missbrauch vorbeugen wollte.

Auf die Unstimmigkeiten im Gesetz hatte auch der rentenpolitische Sprecher der Grünen, Markus Kurth, hingewiesen. Er ist sich laut der SZ sicher, dass die Rente mit 63 bald vor Sozialgerichten und später beim Verfassungsgericht landen wird. Die Bundesregierung muss womöglich nachbessern. jtw