Ab Mai gelten die neuen Regelungen der Flensburger Verkehrssünderkartei und damit ein neues Punktesystem. Änderungen gibt es allerdings nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Radfahrer und Fußgänger. Das gilt ab dem 1. Mai.

Das Punktesystem für Verkehrsverstöße gilt grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer und somit sind von der Reform auch Radfahrer und Fußgänger betroffen. Ab dem 1. Mai werden die Punkte in Flensburg nach einem neuen Prinzip zusammengefasst. Auch der Bußgeldkatalog wurde geändert – für viele Verstöße müssen Verkehrssünder tiefer in die Tasche greifen.
Im alten Register wurden Straftaten mit fünf bis sieben Punkten und Ordnungswidrigkeiten mit ein bis vier Punkten geahndet. Ab dem 1. Mai gibt es für einen "schweren Verstoß" einen Punkt, für einen "besonders schweren Verstoß" oder für Straftaten ohne Entzug des Führerscheins zwei Punkte. Ist das Vergehen so gravierend, dass der Führerschein sofort eingezogen wird, sind drei Punkte fällig. Der "Lappen" ist außerdem weg, wenn sich die Punkte auf 8 summieren – bislang waren es 18.
So wird ab Mai gerechnet:
| Punktestand alt | Punkte neu |
| 1 bis 3 | 1 |
| 4 bis 5 | 2 |
| 6 bis 7 | 3 |
| 8 bis 10 | 4 |
| 11 bis 13 | 5 |
| 14 bis 15 | 6 |
| 16 bis 17 | 7 |
| 18 und mehr | 8 |
Die Änderungen für Autofahrer können Sie hier einsehen. >>>
Neues gilt allerdings auch für Radfahrer. So müssen sich diese darauf einstellen, dass sie …
- … einen Punkt bekommen, wenn sie an einer roten Ampel nicht halten (ab 60 Euro, wenn er gerade erst rot ist; ab 100 Euro, wenn die Ampel länger als eine Sekunde auf Rot steht) und wenn das Rad nicht vorschriftsmäßig ausgestattet ist.
- … zwei Punkte bekommen, wenn sie einen Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überqueren.
Bei anderen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten werden keine Punkte fällig. Dafür gelten folgende Bußgeldsätze (ausgewählte Fehler), die steigen können, wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer vorliegt:
| Tatbestand | Bußgeld | Punkte |
| beschilderter Radweg nicht benutzt | 20 Euro | |
| Radweg in falscher Richtung benutzt | 20 Euro | |
| Fahren durch eine nicht freigegebene Fußgängerzone | 15 Euro | |
| Fahren durch die Einbahnstraße in falscher Richtung | 20 Euro | |
| Freihändiges Fahren | 5 Euro | |
| Handytelefonat während des Radfahrens | 25 Euro | |
| keine Lampe am Fahrrad | 20 Euro | |
| Lampe am Rad im Dunkeln nicht benutzt | 20 Euro | |
| Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig und dadurch Gefährdung im Verkehr | 80 Euro | 1 |
| rote Ampel überfahren | 60 Euro | 1 |
| rote Ampel überfahren – länger als eine Sekunde bereits rot | 100 Euro | 1 |
| Bahnübergang trotz geschlossener | 350 Euro | 2 |
Quelle: ADFC
Den gesamten Bußgeldkatalog für Radfahrer können Sie hier herunterladen. >>>
Punkte auch für Fußgänger möglich
Änderungen gibt es auch für Fußgänger, denn das Punktesystem gilt auch für sie. In den meisten Fällen haben diese Punkte nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) mit Alkohol oder Drogen zu tun. Als Teilnehmer im Straßenverkehr müssen sich Fußgänger an die Regeln halten und gefährden ihre Fahrerlaubnis, auch wenn sie ohne Auto unterwegs sind.
So werden Fußgänger, die vorsätzlich bei geschlossener Schranke einen Bahnübergang überqueren mit Punkten bestraft: Wie bisher ist dafür ein Punkt fällig. Wer sich als Fußgänger unerlaubt vom Unfallort entfernt (Fahrerflucht), bekommt zwei Punkte. Bislang waren es sieben oder, bei milderer Strafe, fünf.
Wer bei Rot über die Ampel geht, trotz Gehweg auf der Straße läuft und eine vielbefahrene Straße einfach so überquert, zahlt derzeit ein Bußgeld von fünf Euro – kommt es zu einem Unfall kostet es zehn Euro.
Kein Alkohol im Straßenverkehr
In Bezug auf Alkohol oder Drogen gibt es für alle Verkehrsteilnehmer klare Regelungen. Ab 1,1 Promille Blutalkoholgehalt spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit. Dann liegt eine Straftat nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) vor. Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr drohen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis. Wer zwischen 0,5 und 1,1 Promille Alkohol im Blut hat, überschreitet den sogenannten Gefahrengrenzwert und begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Auch hier drohen Geldbuße, Punkte und Fahrverbot.
Für Radfahrer gilt derzeit eine Grenze von 1,6 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit. Wer dabei erwischt wird, wie er so im Straßenverkehr teilnimmt, auch dem drohen Bußgelder und – wenn vorhanden – der Entzug der Fahrerlaubnis. Genauso sieht es bei Fußgängern aus. Auch ein Fußgänger im Alkoholrausch kann nach Angaben der R&V-Versicherung seine Fahrerlaubnis aufs Spiel setzen, wenn "Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch begründen".
Dies ergibt sich aus § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. So kann die Polizei den Führerschein einziehen, wenn sie einen stark betrunkenen Fußgänger antrifft. unterwegs ist und kontrolliert wird, dessen Führerschein kann von der Polizei sichergestellt werden. Auch kann eine MPU mit der möglichen Folge des Führerscheinentzugs angeordnet werden. Wer sein Fahrrad schiebt, gilt übrigens als Fußgänger und nicht als Radfahrer. jtw/dpa
Wie Sie die Punkte künftig wieder loswerden, erfahren Sie hier.>>>