Kleinunternehmer

Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr nicht über 17.500 Euro lagen und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen, dürfen sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registrieren lassen. Vorteil: Kleinunternehmer weisen in ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer aus, dürfen im Gegenzug aber aus Eingangsrechnungen keine Vorsteuer geltend machen.

Aufforderung des Finanzamts: Fordert das Finanzamt einen Kleinunternehmer wegen der Überschreitung der Umsatzgrenzen zum nächsten 1. Januar zur Regelbesteuerung auf, muss er ab 1. Januar Umsatzsteuer in seiner Rechnung ausweisen und kann Vorsteuern gegenrechnen. Er muss dann erstmals auch Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einreichen. In diesem Fall kann der Unternehmer zum nächsten 1. Januar wieder zur Kleinunternehmerregelung wechseln, wenn die 17.500-Euro-Grenze wieder unterschritten ist.

Freiwilliger Wechsel: Wechselt ein Kleinunternehmer dagegen freiwillig zur Regelbesteuerung, weil er wegen hohen Investitionen eine hohe Vorsteuererstattung mitnehmen möchte, ist er an seine Entscheidung zur Regelbesteuerung für die nächsten fünf Jahre gebunden. Er kann also erst nach Ablauf von fünf Jahren zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren.

Mehr dazu im Merkblatt zur Kleinunternehmerregelung