Flattert Ihnen eine Prüfungsanordnung des Finanzamts in den Briefkasten, handelt es sich hierbei um einen Verwaltungsakt.
Das bedeutet: Sie können innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Empfehlenswert ist ein Einspruch jedoch nicht wirklich. Denn dadurch ist das Tischtuch bereits zerschnitten, bevor der Prüfer auch nur den Fuß in Ihre Firma gesetzt hat. Zwischen Prüfungsanordnung und Prüfungsbeginn sollte je nach Größe des Betriebs zwischen zwei und vier Wochen Luft sein. Passt Ihnen der Termin wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht, beantragen Sie schriftlich eine Verschiebung. Möchte der Prüfer in der Firma prüfen und Sie haben keinen Platz, bitten Sie um Prüfung beim Steuerberater oder direkt im Finanzamt. Gegen den Prüfer selbst können Sie sich nicht wehren.
Ausnahme: Der Prüfer hat den Betrieb schon einmal geprüft und es ist zu einem unsachlichen Streit gekommen oder der Prüfer ist verwandt mit dem Inhaber eines direkten Konkurrenzbetriebs. Die Ablehnung des Prüfers sollte an den Leiter der Betriebsprüfungsstelle gerichtet werden