Jetzt ist es amtlich. Kauft ein Unternehmer ein Gebrauchtfahrzeug und nutzt dieses auch privat, ist bei Ermittlung des Betrags für die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung vom Bruttolistenpreis ohne Abschläge auszugehen. Auf ein aktuelles Urteil dazu verwies nun der Bundesfinanzhof.
Beispiel: Sie kaufen sich einen gebrauchten Firmenwagen für 20.000 Euro zzgl. 3.800 Euro Umsatzsteuer, der bei Erstzulassung von sechs Jahren noch 40.000 Euro zzgl. 7.600 Euro Umsatzsteuer gekostet hat. Sie nutzen diesen Firmenwagen auch privat. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt:
Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils
| So dürfen Sie nicht rechnen | So müssen Sie rechnen | |
| Grundlage für die Ein-Prozent-Regelung | 19.040 Euro (23.800 abzgl. 20 Prozent) | 47.600 Euro |
| Für die Privatnutzung zu versteuern | 190 Euro/Monat | 476 Euro/Monat |
Die Begründung des Bundesfinanzhofs: Die Ein-Prozent-Regelung stellt eine Vereinfachungsregelung dar. Und eine weitere Vergünstigung zu dieser Vereinfachungsregelung ist nicht vorgesehen und wäre wohl zu viel des Guten.
Tipp: Wer sich über dieses Urteil aufregt und meint, dass er zu viel für die Privatnutzung seines Firmenwagens versteuert, bekommt von den Richtern des Bundesfinanzhofs zwischen den Zeilen seines Urteils ein probates Gegenmittel genannt. Die Ein-Prozent-Regelung lässt sich durch die Führung eines Fahrtenbuchs vermeiden.
(BFH, Urteil v. 13.12.2012, Az. VI R 51/11; veröffentlicht am 6.3.2013).
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