1-Prozent-Regelung Firmenwagen-Steuer bleibt vorerst bestehen

Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, muss dafür Steuern zahlen. Doch nach Ansicht des Bunds der Steuerzahler kassiert der Fiskus durch die sogenannte Ein-Prozent-Regelung zu viel. In einem Musterverfahren hat der Bundesfinanzhof Änderungen aber vorerst abgeblockt. Ein DHZ-Themenpaket zeigt, wie Sie betriebliche Fahrten optimal absetzen.

Die Besteuerung der Firmenwagen sorgt für Streit. Laut Bundesfinanzhof wird sich vorerst an der Ein-Prozent-Regelung allerdings nichts ändern. - © Edler von Rabenstein/Fotolia.com

Der Firmenwagenanteil an allen Auto-Neuzulassungen liegt alleine in diesem Jahr nach Angaben des Verbandes der Automobilindustrie (VDA) bei mehr als 30 Prozent. Das sind rund eine Million Fahrzeuge und die meisten Firmenwagenbesitzer nutzen zur Berechnung des Anteils der Privatnutzung die pauschale Ein-Prozent-Regelung. Grund genug für den Bund der Steuerzahler einmal genau hinzusehen und die Berechnung anzuzweifeln.

So hatte der Verband ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof angestoßen. Er hält die Kosten für die Autofahrer durch die pauschale Berechnung für zu hoch. Das sehen die obersten Steuerrichter anders. Sie wollen vorerst nichts an der Besteuerung ändern. Eine endgültige Entscheidung wird erst im kommenden Jahr erwartet.

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Ein-Prozent-Pauschale: Gerechtfertigt oder zu teuer?

So ließ der Bundesfinanzhof in München am vergangenen Donnerstag in der Verhandlung keine Zweifel an der geltenden Besteuerung erkennen. Der Senat habe wenig Neigung, den Fall wegen verfassungsrechtlicher Bedenken dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Heger.

Man müsse nur daran denken, was der Unterhalt eines Autos tatsächlich koste, sagte Senatsvorsitzende Heger: Kaufpreis, Unterhalt, Service und Tanken – da kämen schnell ein paar hundert Euro pro Monat zusammen. Möglicherweise lägen die tatsächlichen Kosten sogar eher höher als es mit der Ein-Prozent-Pauschale abgerechnet werde. Außerdem hätten die Angestellten auch immer die Möglichkeit, sich der Pauschale zu entziehen, indem sie ein Fahrtenbuch führten.

Für das Musterverfahren vor dem obersten deutschen Steuergericht hat sich der Steuerzahler-Bund einen besonders drastischen Fall ausgesucht: Der Kläger muss seinen Firmenwagen monatlich mit 814 Euro versteuern, obwohl der Kaufpreis für den Gebrauchtwagen nur bei 32.000 Euro lag. Das Finanzamt legt aber nicht diesen Kaufpreis für die Berechnung zugrunde, sondern wie üblich den Listenpreis der Hersteller – und der lag bei 81.400 Euro. Sein Kollege hingegen wählte einen Neuwagen aus, der ebenfalls rund 30.000 Euro kostete. Weil in dem Fall aber auch der Listenpreis nicht viel höher war, muss er nur 351 Euro versteuern.

Oberklasse-Limousinen nur selten Firmenwagen

Noch deutlicher wird das Problem mit der Pauschale aus Sicht des Klägeranwalts bei Oldtimern: Dort liegt der Listenpreis weit unter dem aktuellen Marktwert. Der Glückliche, der beispielsweise ein Mercedes-Benz-Cabrio von 1960 dienstlich fahren darf, müsste dann nicht den Marktwert von aktuell rund 100.000 Euro mit einem Prozent versteuern, sondern den einstigen Listenpreis.

In der Praxis geht es bei den meisten Firmenwagen bescheidener zu. Insgesamt sind nach Angaben des VDA zwei Millionen Dienstwagen unterwegs, die auch privat genutzt werden. Längst nicht alle sind Oberklasse-Limousinen. "Diese machen gerade einmal 1,5 Prozent der Firmenwagen aus", betonte VDA-Chef Matthias Wissmann vergangene Woche. Die meisten Außendienst-Mitarbeiter fahren kleinere Wagen. "Jeder vierte Firmenwagen ist ein VW Golf, ein Opel Astra, ein Ford Focus, ein 1er BMW, ein Audi A3 oder eine Mercedes-A-Klasse." Auf Steuererleichterungen dürften auch deren Nutzer aber wohl vergeblich hoffen. dhz/dpa

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Die Ein-Prozent-Regelung

Unabhängig vom tatsächlichen Kaufpreis legt sie stets den Listenpreis der Hersteller für die Steuerberechnung zugrunde. Ein Prozent davon muss der Nutzer als "geldwerten Vorteil" versteuern, wie es im Finanzjargon heißt. Für ein Auto mit einem Listenpreis von 40.000 Euro müssen monatlich also 400 Euro versteuert werden.

In einem Praxischeck haben wir beide Methoden nochmals genauer auf den Prüfstand gestellt. Mehr dazu erfahren Sie hier.

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