Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Die Papierlohnsteuerkarte sollte ab 1. Januar 2012 eigentlich der Vergangenheit angehören. Geplant war, dass der Arbeitgeber ab 1. Januar 2102 mit Angabe der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim Finanzamt dessen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibeträge, etc.) elektronisch abrufen kann. Doch wegen technischer Mängel verschob sich der Starttermin auf den 1. Januar 2013 mit Übergangsregelungen bis ins Jahr 2014 hinein.

Steuerklasse VI: Die wichtigste Voraussetzung für ELStAM – wenn es dann endlich anläuft – ist die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers. Weigert sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer vorzulegen, muss die Lohnsteuer nach der ungünstigsten Steuerklasse VI einbehalten und ans Finanzamts abgeführt werden.

Übergangsphase: Hat der Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer erhalten oder findet er sie nicht mehr, muss er beim Finanzamt eine Identifikationsnummer beantragen. Hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bei der Ermittlung der Lohnsteuer für längstens drei Monate die Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den Informationen des Arbeitnehmers vorzunehmen. Liegt die Identifikationsnummer danach immer noch nicht vor, kommt wieder nur die Lohnsteuerklasse VI in Betracht.