- Betriebsveranstaltung: Bei der Weihnachtsfeier handelt es sich um eine Betriebsveranstaltung. Zwei davon erlaubt das Finanzamt im Jahr. Handelt es sich bei der Weihnachtsfeier bereits um die dritte Veranstaltung, werden unabhängig von der Unterschreitung der 92,44-Euro-Grenze Lohnsteuer und Umsatzsteuer fällig.
- Freigrenze: Bei der 92,44-Euro-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet im Klartext: Wird die Höchstgrenze überschritten, werden auf die gesamten Kosten je Teilnehmer Lohn- und Umsatzsteuer fällig.
- Kopfzahl: Die Kosten je Teilnehmer werden immer ermittelt, indem die Gesamtkosten durch die Köpfe der Teilnehmer geteilt werden. Trink- und Essgewohnheiten spielen keine Rolle. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der einen halben Kasten Bier trinkt, die gleichen Kosten verursacht wie ein Mitarbeiter, der nur ein paar Flaschen Wasser leert.
- Umsatzsteuer: Wird die Höchstgrenze überschritten, wird Umsatzsteuer fällig. Doch ob das rechtens ist, wird gerade in einem Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof geklärt. Im Zweifel sollten betroffene Betriebe Einspruch einlegen und bis zur endgültigen Klärung ein Ruhen des Verfahrens beantragen.