Zur Unterscheidung zwischen Betriebsvermögen und Unternehmensvermögen: Wird beispielsweise ein Pkw gekauft, der kaum betrieblich genutzt wird, dürften sich die Pkw-Kosten wegen des zu versteuernden Privatanteils kaum oder gar nicht auf den laufenden Gewinn auswirken. Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 Prozent kann der Unternehmer darauf verzichten, den Pkw seinem Betriebsvermögen zuzuordnen.
Folge: Der Pkw taucht in diesem Fall weder in der Bilanz noch im Anlageverzeichnis noch in der Gewinnermittlung bei den Betriebsausgaben auf. Der Begriff Betriebsvermögen bezieht sich einzig und alleine auf die ertragsteuerliche Betrachtung. Der Pkw kann jedoch dem Unternehmensvermögen zugerechnet werden.
Das Unternehmensvermögen ist rein umsatzsteuerlich. Die Zuordnung – nur eine mindestens zehnprozentige Nutzung für den Betrieb ist möglich – führt dazu, dass der Unternehmer die Vorsteuer aus dem Kaufpreis des Fahrzeugs erstattet bekommt. Im Gegenzug muss er zwar Umsatzsteuer für die Privatnutzung bezahlen. Unterm Strich winkt jedoch ein Finanzierungsvorteil.