Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind und netto zwischen einem und 1.000 Euro kosten. Seit 2010 haben Unternehmen hier mehrere Wahlrechte. Unklar war jedoch bisher, wie diese Wahlrechte letztendlich ausgeübt werden dürfen. Ein ausführliches Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums schafft jedoch nun Klarheit (BMF, Schreiben vom 30.9.2010, Az.: IV C 6 – S 2180/ 09/1001).
Danach gilt: Bis netto 150 Euro dürfen Gegenstände des Anlagevermögens stets sofort abgezogen werden. Bei Nettoanschaffungskosten zwischen 150,01 Euro und maximal 1.000 Euro müssen sich Unternehmer entweder für den Sofortabzug bis netto 410 Euro, die Erfassung der Kosten bis 1.000 Euro in einem Sammelposten mit fünfjähriger Abschreibung oder für die reguläre Abschreibung entscheiden.