Offenlegungspflicht der Jahresabschlüsse: Die richtige Weitergabe ist entscheidend
Dörthe Rautmann

Es kommt auch auf die Begründung an
Zunächst lief die Offenlegungspflicht bei Jahresabschlüssen schleppend an. Dann kam es endlich zu Veröffentlichungen und nun heißt es, dass die Untenehmen ihre Kreditwürdigkeit mit der Publikation der Finanzen gefähreden. Was ist passiert? Mit dem „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)“ haben sich die rechtlichen Vorschriften über die Offenlegung von Jahresabschlüssen erheblich geändert. Die Auswirkungen, die diese Veröffentlichungen für Unternehmen mit sich bringen, werden häufig unterschätzt. Denn viele Geschäftspartner nutzen die Internetadresse www.ebundesanzeiger.de, um sich ein eigenständiges Bild von der Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu machen. Dabei passiert Folgendes: Die betroffenen Kapitalgesellschaften weisen den Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ aus. Damit sind sie bilanziell überschuldet. Bei Gläubigern und Kreditgebern können sie in ein schlechtes Licht geraten. Kreditrahmen werden plötzlich gekürzt oder komplett gestrichen. „Steht die Bilanz erst einmal auf Rot, wird es schwierig, die verlorene Kreditwürdigkeit durch positive Unternehmensdaten zu ändern“, erklärt Prof. Bernd Weiß, Geschäftsführer des Instituts für Unternehmensdiagnose (InDiag) in Bochum und Vorstandsmitglied des Vereins für Credit Management (VfCM) e.V. Sind die Firmendetails erst einmal publiziert, bleiben sie auf Dauer einsehbar und können nachträglich nur bei formellen Fehlern geändert werden.
Plausibilität zählt
Häufig aufgeschreckt von eventuellen hohen Ordnungsgeldandrohungen sowie einem Abgabetermin, der erheblichen Zeitdruck verursacht, kommt es oft dazu, dass Unternehmen ihre Zahlen oftmals unkommentiert veröffentlichen. Panikmache ist hier sicherlich unangebracht. Dennoch sollten Unternehmer dafür sensibilisiert werden, was ein zu laxer Umgang mit Unternehmensdaten alles bewirken kann. Bernd Weiß rät den Unternehmern, sich im Vorfeld der Offenlegung darüberGedanken zu machen, wie die Verbindlichkeiten plausibel begründet werden können.
In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater z.B. lohnte es sich, rechtzeitig Argumente zu suchen, um eine hohe Verschuldung plausibel zu begründen. Wenn möglich, perspektivisch vorgehen. Ist der Jahresabschluss aus dem Jahr 2006 samt negativ ausgewiesenem Eigenkapital bereits geschehen, gilt es, bei der nächsten Veröffentlichung eventuell verloren gegangenes Vertrauen wieder zurückzugewinnen. Möglich ist dies unter anderem durch einen konsequenten Abbau des negativen Eigenkapitals, durch Ausweis von Gewinnen oder das Nachschießen von Eigenkapital. In der Praxis bieten sich kaum Möglichkeiten, die Offenlegungspflicht ganz zu vermeiden. Zu beachten ist allerdings, dass nicht jedes Unternehmen den gleichen Publizitätspflichten unterliegt. Für Kapital- und Personengesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter bestehen je nach Größe unterschiedliche Anforderungen, die zunächst geklärt werden müssen.
Auskünfte gibt es beim elektronischen Bundesanzeiger im Internet: www.ebundesanzeiger.de;
Verein für Credit Management: www.credit-manager.de