Wer in Spitzenzeiten Aufgaben an Leiharbeiter auslagert oder Personal von anderen Firmen beschäftigt, muss beim Arbeitsschutz besonders wachsam sein. Welche Pflichten Chefs gegenüber diesem Fremdpersonal haben, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Folgendes müssen Sie wissen.

Egal ob es die Leute der Reinigungsfirma nach Feierabend sind oder der Elektriker, den der eigentliche Auftragnehmer mit Installationsarbeiten beauftragt, immer gilt: Für den Arbeitsschutz sind die Arbeitgeber zuständig.
Da beim Einsatz von Fremdfirmenmitarbeitern mehrere Arbeitgeber beteiligt sind, müssen sie im Arbeitsschutz eng zusammenarbeiten, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sicherzustellen. Keiner kann die Verantwortung komplett an die andere Seite abgeben. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hin.
Leiharbeitnehmer wie betriebseigene Mitarbeiter
Für Leiharbeitnehmer gelten die gleichen Arbeitsschutzvorschriften wie für betriebseigene Mitarbeiter. Der entleihende Unternehmer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Leiharbeitnehmer verantwortlich. Zu seinen Arbeitsschutzpflichten gehört:- die Gefährdungsbeurteilung: Er muss feststellen, welche Gefährdungen bei den geplanten Tätigkeiten auftreten und welche Maßnahmen dagegen erforderlich sind.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge festlegen
- Sicherheitsunterweisung: Der Chef muss die Leiharbeitskräfte über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterweisen. Dazu gehört auch die Erklärung der persönlichen Schutzausrüstung.
Arbeitsschutz bei Werkverträgen
Fremdfirmen erhalten durch Werk- oder Dienstvertrag einen Auftrag. Sie arbeiten weitgehend selbstständig auf dem Betriebsgelände, wie beispielsweise die tägliche Putzkolonne oder der beauftragte Bautrupp.
Viele Auftraggeber sind der Meinung, dass sie mit Vertragsvergabe an eine eigenverantwortlich tätige Fremdfirma auch alle Verantwortung abgegeben haben. Doch müssen sie folgende Punkte beachten:- Es gehört zu den Pflichten des Auftraggebers, fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Auftragnehmer auszuwählen.
- Der Auftraggeber muss die Fremdfirma schriftlich verpflichten, die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, die im beauftragenden Unternehmen gelten, einzuhalten. Dies gilt auch für Versicherte ausländischer Unternehmen.
- Der Auftraggeber muss organisieren und koordinieren, dass Mitarbeiter von Fremdfirmen gegen Gefahren des Betriebsbereiches geschützt sind (Verkehrssicherungspflicht).
- Der Auftraggeber muss die Fremdfirma bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich spezifischer Gefahren unterstützen.
- Er muss die Überwachung besonders gefährlicher Tätigkeiten sicherstellen.
Beide Seiten müssen Gefahren kennen
Sowohl die eigenen Mitarbeiter als auch die Fremdfirmenmitarbeiter müssen über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren Bescheid wissen. Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren müssen sie miteinander abstimmen. Diese Pflichten sind im jeweiligen Einzelfall vertraglich festzuhalten. Die BGN empfiehlt, Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzregeln zu erstellen, die als fester Bestandteil in die Verträge mit aufgenommen werden.
Wer Fremdarbeiten im eigenen Betrieb vergibt, muss sich vergewissern, dass die Mitarbeiter der Fremdfirma für die geplanten Arbeiten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanweisungen erhalten haben. Lässt ein Auftraggeber diese Unterweisungen von seinen eigenen Mitarbeitern durchführen, gilt diese Forderung des Arbeitsschutzgesetzes als erfüllt.
Möglich ist auch, dass zuvor geschulte Multiplikatoren der Fremdfirma die Unterweisungen der Fremdfirmenmitarbeiter übernehmen. In diesem Fall sollten sich Auftraggeber das schriftlich bestätigen lassen. Die BGN rät Auftraggebern, stichprobenartig zu kontrollieren.
Weitere Informationen und Links unter www.bgn.de
dhz