Körperliche Arbeit Betriebe müssen Vorsorge anbieten

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten bei körperlich anstrengender Arbeit eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Darauf weisen die Träger der Präventionskampagne "Denk an mich. Dein Rücken" hin.

Körperliche Arbeit belastet oftmals den Rücken besonders stark. Handwerker sollten deshalb besonders gut auf ein rückenschonendes Arbeiten achten. - © Foto: Cello Armstrong/Fotolia

Konkret gehe es um Tätigkeiten, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sein können. Hierzu zählen zum Beispiel das Heben und Tragen von Lasten, sich ständig wiederholende Bewegungsabläufe oder das Arbeiten in Zwangshaltungen.

Keine Pflicht zur Teilnahme

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge berät der Betriebsarzt über Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit. Unterschieden wird in Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Die betriebsärztliche Beratung zu Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System gehört zur Angebotsvorsorge. Das heißt, der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten die Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig anbieten. Den Beschäftigten steht es frei, das Angebot anzunehmen. Eine Pflicht zur Teilnahme, wie zum Beispiel bei Eignungsuntersuchungen, besteht nicht.

Die Kosten für die Vorsorge trägt der Arbeitgeber. Die individuelle Beratung und Aufklärung des Arbeitnehmers über persönliche Gesundheitsrisiken bei seiner Arbeit steht dabei im Vordergrund. Eine körperliche Untersuchung findet nur statt, wenn es der Betriebsarzt für erforderlich hält und der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.

Erkenntnisse nutzen

"Muskel-Skelett-Erkrankungen, vor allem des Rückens, gehören zu den häufigsten chronischen Erkrankungen. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann dabei helfen, Krankheiten vorzubeugen oder eine Verschlimmerung bereits bestehender Erkrankungen zu verhindern", sagt Professor Jürgen Bünger vom Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IPA).

Zwar unterliege der Betriebsarzt der Schweigepflicht. Gleichwohl könne er Erkenntnisse aus der Vorsorge nutzen, um den Arbeitgeber auf entsprechende Gefährdungen aufmerksam zu machen oder die Anschaffung technischer Hilfsmittel wie Hebehilfen zu empfehlen. Mit Einwilligung der Betroffenen kann der Betriebsarzt dem Arbeitgeber auch individuelle Maßnahmen vorschlagen, zum Beispiel einen häufigeren Wechsel des Mitarbeiters zwischen verschiedenen Tätigkeiten. dhz

Informationen zur Prävention entsprechender Gesundheitsrisiken stellt die Kampagne unter deinruecken.de bereit.