Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an zu hohen Zinsen, die Finanzämter ab dem Jahr 2015 erhoben haben. Die Vollziehung dieser Zinsen kann man auf Antrag aussetzen und auf ein endgültiges Urteil warten. So geht’s.
Zumindest für Zeiträume ab dem 1. April 2015 ist nun selbst der BFH der Meinung, dass die vom Finanzamt angesetzten Zinsen von 0,5 Prozent pro Monat Wucherzinsen sind und dass bezüglich der Verfassungsmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Hauptsacheverfahren, können Sie die Zinszahlungen durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verweigern.
Dass bezüglich der Steuerzinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden darf, hat das Bundesfinanzministerium ausdrücklich erlaubt (BMF, Schreiben v. 14.6.2018, Az. IV A 3 – S 0465/18/10005-01). Zur Aussetzung der Vollziehung müssen Sie Folgendes wissen:
- Aussetzung der Vollziehung bedeutet, dass das Finanzamt bis zu einer endgültigen Entscheidung auf die Zahlung der strittigen Zinsen verzichtet.
- Eine Aussetzung der Vollziehung setzt voraus, dass Sie gegen die Festsetzung von Zinsen in einem Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben.
- Normalerweise setzt das Finanzamt Aussetzungszinsen fest, wenn ein Musterprozess zuungunsten von Steuerzahlen ausgeht und die Steuern doch noch zu bezahlen sind. Doch kein Angst, Aussetzungszinsen werden nur auf Steuern erhoben und nicht auf steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen.
- Aussetzung der Vollziehung können Sie für alle Zinsen ab 1. April 2015 beantragen, deren Höhe sich nach § 238 AO richten. Dazu gehören Nachzahlungszinsen, Aussetzungszinsen, Hinterziehungszinsen und Stundungszinsen.
Steuertipp: Ob der Bundesfinanzhof die Höhe der Zinsen tatsächlich als zu hoch und damit als verfassungswidrig einstuft, ist völlig offen. Zudem stellt sich die Frage, ob bei einem positiven Richterspruch die Steuerzahler rückwirkend zur Kasse gebeten werden, die 6 Prozent Erstattungszinsen pro Jahr erhalten haben? dhz
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