Selbständige Handwerker, die Personal beschäftigen, müssen jeden Monat die korrekte Lohnsteuer ermitteln und an das Finanzamt abführen. Im Jahr 2015 sind zur Ermittlung der Lohnsteuer zahlreiche Neuregelungen in Kraft getreten. Zudem enthalten die neuen Lohnsteuerrichtlinien weitere Klarstellungen, die bei Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer von Bedeutung sind. Ein Überblick.
Bernhard Köstler
Kein Abschlag bei Waren- und Tankgutscheinen
Wenden Sie einem Mitarbeiter jeden Monat einen Waren- oder Tankgutschein zu, fällt dafür keine Steuer an, wenn der Wert des Gutscheins nicht über 44 Euro im Monat liegt.
In den Lohnsteuerrichtlinien 2015 wird erstmals klargestellt, dass es bei Ermittlung dieser 44-Euro-Freigrenze keinen Bewertungsabschlag von vier Prozent gibt (R 8.1 Absatz 2 Satz 4 LStR).
| Praxis-Tipp: Arbeitgeber müssen also darauf achten, dass der Betrag auf dem Gutschein an einen Arbeitnehmer nicht auf 45,83 Euro lautet, sondern wirklich nur auf 44 Euro. Denn ist die 44-Euro-Grenze in einem Monat überschritten, gilt die Alles-oder-nichts-Methode. Bei Überschreitung um nur einen Cent ist der gewährte Gutschein somit voll steuerpflichtig. |
Steuerfreie Beiträge 2015 zur betrieblichen Altersversorgung
Wandelt ein Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung um, bleiben die Beitragszahlungen bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und abgabenfrei. Im Jahr 2015 haben sich diese Beiträge wegen der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze West zur Rentenversicherung erhöht
Folgende Beitragszahlungen bleiben danach 2015 steuer- und abgabenfrei :
- Beiträge in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds bis zu einem Betrag von 2.904 Euro (4% von 72.600 Euro).
- Bei Beitragszahlungen aufgrund einer Direktzusage bzw. bei Zahlungen in eine Unterstützungskasse gilt Folgendes: Beitragszahlungen in voller Höhe steuerfrei und bis zu 2.904 Euro sozialversicherungsfrei.
Lohnsteuerabzug bei Wechsel des Arbeitgebers
Der Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn richtet sich grundsätzlich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), die am Ende eines Monats gelten. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers während des Monats, ist Folgendes zu beachten: Der alte Hauptarbeitgeber muss die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI ermitteln, der neue Hauptarbeitgeber nach der in ELStAM bescheinigten Lohnsteuerklasse I bis V.
| Praxis-Tipp: Für sonstige Bezüge (z.B. Abfindungen) gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Ende des Zuflussmonats (R 39b.6 Abs. 3 LStR). Der Arbeitnehmer hat damit die Möglichkeit. Im Monat der Abfindungszahlung noch den bisherigen Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber zu bestimmen. Die Entscheidung sollte ein Steuerberater durch eine Vergleichsrechnung fällen. |
Neues Gehaltsextra: Betreuungszuschuss
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern ab 2015 einen Zuschuss zur kurzfristigen Betreuung ihrer Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger von 600 Euro im Jahr gewähren, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben anfallen (§ 3 Nr. 34a EStG). Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind,
- dass die Betreuung durch außergewöhnliche berufliche Umstände notwendig werden (wichtige auswärtige Fortbildung, Vertretung eines erkrankten Kollegen),
- dass das Kind seinen 14. Geburtstag noch nicht gefeiert hat und
- dass dieses Gehaltsextra zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Neben dem Betreuungszuschuss darf der Arbeitgeber auch die Kosten für die Beratung hinsichtlich der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Familienmitgliedern und Vermittlung von Pflegepersonal übernehmen. Diese übernommenen Kosten sind unabhängig von der Höhe steuer- und abgabenfrei.
| Praxis-Tipp: Anstatt einer klassischen Gehaltserhöhung von 600 Euro im Monat können Arbeitnehmer und Arbeitgeber also den Zuschuss zur Kinderbetreuung in Höhe von 600 Euro pro Jahr vereinbaren. Der Vorteil für den Arbeitnehmer: Es fallen weder Steuern noch Sozialabgaben an. Vorteil für den Arbeitgeber: Im Gegensatz zur klassischen Gehaltserhöhung fällt kein Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für diese 600 Euro an. |
Betriebsveranstaltung: Aus der Freigrenze wurde ein Freibetrag
Lädt der Arbeitgeber seine Belegschaft zu einer Betriebsveranstaltung ein, gelten seit 1. Januar 2015 völlig neue Spielregeln zur Lohnsteuer und zum Vorsteuerabzug. Bisher kippte der Vorsteuerabzug und es wurde Lohnsteuer fällig, sobald die Kosten der Veranstaltung je Teilnehmer brutto mehr als 110 Euro betrugen (sog. Freigrenze). Diese steuerlichen Folgen traten sogar bei einer Überschreitung der 110-Euro-Grenze von nur einem Cent ein.
Ab 1. Januar 2015 ist der 110-Euro-Höchstbetrag ein Freibetrag. Das bedeutet: Betragen die Kosten je Teilnehmer brutto mehr als 110 Euro, kippt der Vorsteuerabzug nur für den Betrag, der über 150 Euro liegt. Auch Lohnsteuer wird nur auf den übersteigenden Betrag fällig.
| Praxis-Tipp: Kleiner Wermutstropfen: In die Ermittlung der Teilnehmerkosten an einer Betriebsveranstaltung sind ab 2015 alle Kosten an fremde Dienstleister einzubeziehen (Saalmiete, Personalkosten für Catering). Außerdem sind die Kosten einer Begleitperson dem Arbeitnehmer zuzurechnen. |
Beispiel: Jeder Arbeitnehmer darf auf die Betriebsveranstaltung eine Begleitperson mitbringen. Kosten je Teilnehmer: 100 Euro.
| Rechtslage bis Ende 2014 | Rechtslage ab 2015 | |
| Kosten je Arbeitnehmer | 100 Euro | 200 Euro |
| Vorsteuerkürzung/Lohnsteuer | nein | Ja, bezogen auf 90 Euro. |
Weitere Lohnsteueränderungen 2015 in Kurzform
Arbeitskleidung: Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung gehören nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Folge: Arbeitgeber können dem Arbeitnehmer die Reinigungskosten nicht pauschal, sondern nur gegen Einzelbeleg steuerfrei erstatten (R 3.31 Abs. 2 Satz 4 LStR).
Dienstwagen: Kosten für nachträglich eingebaute Sonderausstattung erhöhen nicht den Bruttolistenpreis bei der 1-Prozent-Regelung. Folge: Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhöht sich durch nachträgliche eingebaute Sonderausstattungen nicht (R 8.1 Absatz 9 LStR).
Aufmerksamkeiten: Geschenke an Arbeitnehmer zu besonderen Anlässen (Hochzeit, Geburtstag, Beförderung, Geburt eines Kindes, etc.) waren bisher bis zu 40 Euro steuer- und abgabenfrei. Ab 2015 steigt der steuerfreie Wert für solche Aufmerksamkeiten auf 60 Euro (Lohnsteuerrichtlinien 2015).
