Weil die Beiträge zur Künstlersozialversicherung in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen sind, wird dem Treiben jetzt ein Riegel vorgeschoben: Die Prüfungen bei Betrieben werden verschärft. Das gilt für alle, die freie Grafiker, Publizisten oder Werber engagieren.

Bundestag und Bundesrat haben im Juli 2014 einem Gesetzentwurf zugestimmt, nach dem die Künstlersozialabgabe reformiert wird ("Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabenstabilisierungsgesetz – KSA-StabG)").
Zwei wesentliche Änderungen ergeben sich daraus: Die Prüfungen bei den Arbeitgebern werden deutlich verschärft. Und es wird eine Bagatellgrenze eingeführt.
Die Prüfungen in den Unternehmen werden demnach von 2015 an deutlich ausgeweitet. Sie erfolgen flächendeckend alle vier Jahre sowohl bei Betrieben mit 20 und mehr Beschäftigten als auch bei kleineren Betrieben, die bereits abgabepflichtig sind. Von den Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten, die bisher nicht abgabepflichtig waren, werden alle vier Jahre nur 40 Prozent geprüft, so dass die Unternehmen in dieser Gruppe im Durchschnitt alle 10 Jahre geprüft werden. Auch bei den Unternehmen, die nicht geprüft werden, sollen die Betriebsprüfer allerdings über die Künstlersozialabgabe informieren.
Hinsichtlich der Abgabepflicht wird eine Bagatellgrenze eingeführt. Aufträge mit einem (abgabepflichtigen) Volumen von in der Summe bis zu 450 Euro pro Jahr werden von der Abgabe befreit.
Viele Firmen haben nicht gezahlt
Hintergrund: Unternehmen, die Leistungen von selbstständigen Künstlern in Anspruch nehmen, müssen eine Künstlersozialabgabe zahlen. Das Geld fließt in die Künstlersozialversicherung. Viele Firmen allerdings umgehen die Zahlungspflicht, weshalb der Beitragssatz zuletzt auf 5,2 Prozent stieg. Daher war es das Ziel der Politik, die Künstlersozialversicherung zu stabilisieren.
Um den Satz der Künstlersozialabgabe dauerhaft zu stabilisieren, hatte der Bundesrat zudem vorgeschlagen, die Gruppe an Personen einzuschränken, die über die Künstlersozialversicherung Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben. Die Bundesregierung hatte das zurückgewiesen.
Wer muss zahlen?
Handwerksbetriebe sind abgabepflichtig, wenn sie Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben. Es reicht schon, wenn jährlich wiederkehrend ein Auftrag vergeben wird.
Für Handwerksunternehmen fällt das vor allem dann an, wenn Aufträge vergeben werden, die sich auf das Gestalten von Anzeigen, Broschüren oder Internetseiten beziehen.
Die Abgabe ist auf Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten zu entrichten, unabhängig davon, ob diese in der Künstlersozialkasse versichert sind oder nicht. Unter selbständige Künstler fallen dabei auch Rentner, Studenten, Hausfrauen sowie Angestellte oder Beamte. dhz