Sozialversicherung für Selbständige Künstlersozialkasse: So hoch sind die Beiträge 2019

Viele freischaffende Künstler oder Kunsthandwerker erzielen nur ein geringes Einkommen und könnten sich die Mindestbeiträge zur Krankenkasse oder der Rentenversicherung nicht leisten. Aus diesem Grund hat die damalige sozialliberale Koalition die Künstlersozialkasse (KSK) eingerichtet, in der die rund 180.000 Selbständige seither pflichtversichert sind.

Wer künstlerisch arbeitet, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen über die KSK versichern und bekommt Zuschüsse. - © muro/Fotolia.com

Wie viel müssen Arbeitgeber an die Künstlersozialkasse zahlen?

Die Beiträge für die Künstlersozialkasse sind zum 1. Januar 2018 gesunken und auch 2019 beträgt die Künstlersozialabgabe 4,2 Prozent. Dies hatte die Bundesregierung bereits im Sommer 2016 beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nun verkündete das Arbeitsministerium, dass die Sozialabgabe auch im Jahr 2020 unverändert 4,2 Prozent betragen wird. Im Jahr 2015 lag der Beitragssatz noch bei 5,2 Prozent. Bemessungsgrundlage für die Zahlungen von Unternehmen, ist die Gesamtsumme, die sie aufwenden, um einen Künstler zu engagieren. Dazu zählt unter anderem Gagen oder Honorare, Lizenzzahlungen sowie Vergütungen für andere, auch technische Nebenleistungen.

Der Abgabesatz wird jährlich vom Bundesarbeitsministerium festgelegt. Da er in der Vergangenheit stark gestiegen ist - 2012 lag er noch bei 3,9 Prozent - hat die Bundesregierung 2014 eine Reform der KSK beschlossen.

Wie funktioniert die Versicherung über die KSK?

Alle Freischaffenden, die mehr als 3.900 Euro im Jahr verdienen, müssen sich bei der in Wilhelmshaven ansässigen Einrichtung anmelden. Sie bleiben in der Krankenkasse ihrer Wahl, sind Mitglied der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung .

Die KSK erhebt monatliche Beiträge, deren Höhe sich wie bei allen Arbeitnehmern nach dem Einkommen richtet. Das Besondere an der Versicherung ist, dass die Künstler nur den halben Beitrag selbst entrichten müssen.

30 Prozent tragen die Arbeitgeber, zum Beispiel Opernhäuser, Theaterbühnen oder Verlage, 20 Prozent übernimmt der Bund als Zuschuss. Die KSK nimmt die Beiträge ein und überweist sie dann an die jeweiligen Leistungsträger weiter.

Wer kommt für die Arbeitgeberanteile auf?

Jeder, der selbständige Künstler beauftragt oder deren Arbeit verwertet, muss dies der KSK melden und eine Abgabe dafür entrichten. Dazu gehören Presseverlage oder Bilderdienste, Orchester, Theater und Opernhäuser. Rundfunksender und TV-Anstalten müssen die Abgabe ebenso zahlen wie Zirkusunternehmen, Galeristen oder Werbeagenturen.

Sind auch Handwerksbetriebe abgabepflichtig?

In seltenen Fällen müssen sich auch Handwerksbetriebe an die KSK wenden und Abgaben an sie Sozialkasse abführen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein öffentliches Betriebsfest veranstaltet und in Eigenregie durchgeführt wird.

Öffentlich bedeutet in diesem Fall, dass zum Beispiel auch Geschäftsfreunde dazu eingeladen werden. Treten dort Künstler auf, ist dies meldepflichtig. Anders sieht es aus, wenn eine Agentur die Ausrichtung übernimmt. Dann ist diese für die Abführung der Abgabe verantwortlich. Bei internen Feiern muss nichts bezahlt werden.

Gleiches gilt für die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit eines Betriebs . Wer dafür regelmäßig freie Künstler oder Autoren beschäftigt, wird abgabepflichtig. Die Klausel dafür lautet, dass es zu einer "nicht nur gelegentlichen" Auftragsvergabe kommt. Aber es kommt auch auf das Auftragsvolumen an und die nur auf die Häufigkeit. So können hohe Honorare durchaus eine Abgabenpflicht auslösen.

Für kleine Betriebe, die nur unregelmäßig Aufträge an selbstständige Kreative vergeben, gilt seit 2015 eine Bagatellgrenze. Sie sind nur dann abgabepflichtig, "wenn die Summe der Entgelte 450 Euro im Kalenderjahr übersteigt", heißt es in einem E-Book zur Künstlersozialabgabe von Lexware. Werden in einem Jahr jedoch mehr als drei Mal Künstler beauftragt, gilt dies als regelmäßige Auftragsvergabe.

Wann wird die Abgabe fällig?

Die Zahlung erfolgt jährlich. Unternehmer haben auf Grundlage der Vorjahressumme monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Bis zum 31. März des Folgejahres müssen die Beträge an die KSK melden. Auf dieser Basis erfolgt die Abrechnung für das Vorjahr. Die Belege müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.

Wird die Meldepflicht scharf kontrolliert?

In den vergangenen Jahren haben sich immer mehr verwertende Unternehmen der Abgabepflicht entzogen. Als Folge wurde unter anderem die Abschaffung der KSK diskutiert. Dafür findet sich bisher keine Mehrheit, auch weil die Sozialkasse als kulturpolitisches Förderinstrument gilt.

Stattdessen hatte die Bundesregierung eine Reform der KSK beschlossen. Seit 2015 wurden die Kontrollen der Unternehmen durch die KSK massiv verschärft. Zudem werden die Kontrollen systematischer durchgeführt, Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern werden alle vier, Kleinbetriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern mindestens alle zehn Jahre überprüft. Nicht mehr nur die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) wird die Unternehmen kontrollieren. Auch die KSK hat seit 2015 eine eigenes Prüfrecht. Verstöße gegen die Meldepflicht werden mit Nachzahlungen, Säumniszuschlägen und hohen Bußgeldern geahndet. dhz

Ausführlichere Informationen finden Sie im kostenfreien E-Book von Lexware . dhz