Handwerksbetriebe, die für ihre Produkte chemische Zusätze verwenden, unterliegen gegenüber ihren Kunden der Informationspflicht. Sie müssen ihre Abnehmer über die chemische Zusammensetzung, beispielsweise von Fahrrädern, informieren. Ein in Kürze erscheinender Leitfaden gibt Lieferanten praktische Tipps.

Werden Erzeugnisse geliefert, die mehr als 0,1 Prozent besorgniserregende und krebsverursachende Stoffe (SVHC-Stoffe) enthalten, unterliegen Lieferanten der Informations- und Mitteilungspflicht gegenüber ihren Abnehmern. Geregelt ist das in der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH). Die Voraussetzung für die Lieferung eines chemisch versetzten Produktes ist, dass der Gefahrstoff in der Kandidatenliste aufgeführt ist.
Die für REACH zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich und Schweden sowie Norwegen haben nun einen Leitfaden entwickelt, der den Unternehmen helfen soll, diese Pflichten zu erfüllen. Derzeit ist er nur auf Englisch im Internet erhältlich. An einer Übersetzung ins Deutsche wird allerdings gearbeitet.
Der neue Leitfaden verdeutlicht an vielen praktischen Beispielen, wie auch ein Lieferant von besonders komplex zusammengesetzten Erzeugnissen - zum Beispiel eine Platine in einem Computer - seinen Informationspflichten nachkommen kann.
Wird zum Beispiel ein Fahrrad an einen Fahrradladen geliefert, besteht für den Lieferanten eine Informationspflicht, da bestimmte Teile des Fahrrads mit chemischen Weichmachern behaftet sind. Das kann beispielsweise der Griff oder der Reifen des Fahrrads sein. Wenn zum Beispiel der Griff mehr als 0,1 Prozent eines Weichmachers der Kandidatenliste enthält, muss der Abnehmer des Fahrrades darüber informiert werden.
Für den Lieferanten ist diese Mindestinformationspflicht damit erfüllt. Es bleibt ihm dabei selbst überlassen, ob er dem Kunden noch weiter Informationen mitgibt, sagt ein Sprecher von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Unterschied bei den Bezugsgrößen
Der neue Leitfaden von REACH beurteilt die SVHC-Stoffe in den Produkten anders als die europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki. Bei der ECHA wird beispielsweise ein Fahrrad als Ganzes gesehen. Liegt der Wert der SVHC-Stoffe unter 0,1 Prozent ist der Lieferant dem Kunden gegenüber nicht informationspflichtig.
Sowohl der REACH-Leitfaden als auch der ECHA-Leitfaden sprechen von festen Bezugsgrößen. Für die ECHA ist das Fahrrad als Ganzes die Bezugsgröße. REACH sieht auch einzelne Teile wie Griffe, Sattel und Reifen als Bezugsgröße an und entscheidet anhand der darin enthaltenen Gefahrstoffe, ob der Lieferant informationspflichtig ist oder nicht. Die Kandidatenliste mit rund 150 Gefahrstoffen ist im Internet unter reach.de zu finden. Alle zwei Jahre wird die Liste aktualisiert. cle