Viele Handwerksbetriebe sind schon mit über Lärm nörgelnden Nachbarn in Kontakt gekommen. Kommt es zum Streitfall, haben die Betriebe oft das Nachsehen und müssen in Schallschutz investieren – oder im schlimmsten Fall sogar schließen.
Mirabell Schmidt

"Lärm ist das Umweltproblem im Handwerk", sagt Günter Puzik, Lärmschutzexperte der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Meist beschwert sich ein Nachbar über die Lautstärke oder bei einem geplanten Neubau oder einer Erweiterung des Betriebs fordert das Landratsamt eine Lärmprognose. Denn wie laut ein Betrieb am Tag sein darf, ist von der Einstufung des Standortes im Bebauungsplan abhängig.
Wenn der Betrieb die zugelassenen Richtwerte überschreitet, hilft nichts mehr: Lärmschutz muss her. Für alles andere gebe es Übergangsregelungen, nicht aber, wenn Betriebe zu laut sind, so Puzik.
Gut über Lärmrichtwerte informieren
Häufig beruhigen zwar schon einfache Maßnahmen, wie die Fenster und Türen zu schließen, die Gemütslage der Nachbarn. Doch im Streitfall ausschlaggebend sind die gesetzlichen Vorgaben. Maßgebend dafür, wie viel Lärm ein Betrieb am Tag durchschnittlich freisetzen darf, ist die "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm", kurz TA-Lärm.
Dort sind die Lärmrichtwerte nach Gebieten festgelegt. Sie beziehen sich auf 16 Stunden Tageszeit und sind gestaffelt nach dem Gebiet, in dem sich ein Betrieb befindet:
- Kurgebiete: tags 45 Dezibel, nachts: 35 Dezibel
- Reines Wohngebiet: tags 50 dB, nachts 35 dB
- Allgemeines Wohngebiet: tags 55 dB, nachts 40 dB
- Misch-, Kern-, Dorfgebiete: tags 60 dB, nachts 45 dB
- Gewerbegebiet: tags 65 dB, nachts 50 dB
- Industriegebiet: 70 dB
Seite 2: Warum Handwerksbetriebe bei Änderungen im Bebauungsplan unbedingt hellhörig werden sollten
Überschreitet ein Betrieb die jeweiligen Richtwerte, darf er sich in dem Gebiet nicht niederlassen. Für einmal genehmigte Betriebe gibt es Bestandsschutz, der bei längeren Nutzungsunterbrechungen und -änderungen oder Betriebserweiterungen aber verloren geht. Wer ein Grundstück erwerben möchte, einen Betrieb übernehmen will oder einfach nur neue Anlagen anschafft, sollte sich vorab also gut über die geltenden Lärmrichtwerte informieren.
Bei Änderung des Bebauungsplanes hellhörig werden
Auch falls ein bestehender Betrieb die Richtwerte überschreitet, kann die zuständige Behörde dem Betrieb Schallschutzmaßnahmen auferlegen. Übergangs- oder Ausnahmeregelungen gibt es dabei nicht. "Wenn sich Betriebe kostenintensive Schallschutzmaßnahmen nicht leisten können, kommt es auch schon vor, dass sie schließen müssen", warnt Puzik. Daher sollten Betriebe hellhörig werden, wenn sie von Änderung im Bebauungsplan erfahren.
Dann sollten sie ihn unbedingt einsehen. Üblicherweise liegt der Bebauungsplan bei der Kommune aus. Wenn Gebietstypen umstrukturiert werden sollen und sie die dann geltenden Richtwerte überschreiten würden, haben Unternehmen die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Das geht jedoch nur in einem bestimmten Zeitraum. "Man sollte also schnell handeln", rät der Experte.
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe
Denn der Bestandschutz bedeutet nicht, dass Betriebe so laut sein können, wie sie wollen. Wenn beispielsweise ein Gewerbegebiet zum Mischgebiet erklärt wird, müssen sie die niedrigeren Richtwerte einhalten. "Es zählt nicht, wer zuerst da war", warnt Puzik.
Wenn Betriebe keinen Widerspruch einlegen, kommen sie nicht umhin, die nötigen Schallschutzmaßnahmen zu treffen, um die neuen Richtwerte einzuhalten. "Das läuft nach dem Motto: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht."
Macht man das zuständige Amt jedoch rechtzeitig auf sich aufmerksam, wird die Gemeinde schalltechnische Untersuchungen beauftragen und eine Lärmprognose erstellen. Rückt ein Wohngebiet dennoch näher an den Betrieb heran, ist es am Bauträger, die nötigen Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Für Handwerksbetriebe heißt das zunächst Entwarnung. Ein Freifahrtschein ist das dennoch nicht, denn zur gegenseitigen Rücksichtnahme sind Handwerker trotzdem verpflichtet. Beschweren sich die neuen Nachbarn, ist das Unternehmen aber in einer besseren Position und läuft nicht Gefahr, schließen zu müssen.
Ob es sich um Neuanlangen oder Grundstücke handelt, Puzik rät grundsätzlich: "Erst prüfen, dann kaufen."
Welche Richtwerte Ihr Betrieb einhalten muss, können Sie hier selbst überprüfen.