Ausbildung Mindestausbildungsvergütung: So hoch ist sie 2026

Für Auszubildende gibt es eine Mindestausbildungsvergütung, die von den Betrieben nicht unterschritten werden darf. Sie wird zum 1. Januar 2026 angehoben. Welche Vergütung in welchem Lehrjahr mindestens gezahlt werden muss und welche Sonderfälle gelten.

Auszubildende erhalten seit 2020 eine Mindestausbildungsvergütung. Diese steigt jährlich. - © M.Dörr & M.Frommherz - stock.adobe.com

Seit Jahren gibt es in Deutschland weniger Auszubildende als benötigt. Mit der Mindestausbildungsvergütung will der Staat zu einer Trendwende beitragen. Die Mindestausbildungsvergütung, die oft fälschlicherweise als Mindestlohn für Azubis bezeichnet wird, ist seit dem 1. Januar 2020 im Berufsbildungsgesetz verankert. Antworten auf wichtige Fragen zur Mindestausbildungsvergütung:

1. Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr?

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mit fortschreitender Ausbildung, mindestens jährlich, ansteigen muss. Aktuell beträgt die Mindestausbildungsvergütung 682 Euro im ersten Lehrjahr. Diese gilt für Lehrverträge, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 beginnen.

Ab 1. Januar 2026 steigt die Mindestvergütung auf 724 Euro im ersten Lehrjahr für Ausbildungsverträge, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen – ein Anstieg um knapp 6,2 Prozent.

Beispiel: Ben beginnt seine Ausbildung am 1. September 2025. Da sein Ausbildungsvertrag im Jahr 2025 startet, gilt für ihn auch im März 2026 noch die Mindestvergütung von 682 Euro aus dem Jahr 2025. Im März 2027, also im zweiten Ausbildungsjahr, beträgt sein gesetzlicher Mindestanspruch dann 805 Euro. 

Tina startet ihre Ausbildung am 1. März 2026, also im Jahr 2026. Für sie gilt deshalb die erhöhte Mindestvergütung von 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Im März 2027, ihrem zweiten Ausbildungsjahr, stehen ihr mindestens 854 Euro zu. 

Wichtig: Wenn ein Tarifvertrag existiert, zählt die tariflich vereinbarte Vergütung (siehe Punkt 4).

Einen Überblick der Entwicklung der Mindestausbildungsvergütung seit 2020 zeigt die Tabelle:

Ausbildungsbeginn im JahrMindestausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr pro Monat
2020515 Euro
2021550 Euro
2022585 Euro
2023620 Euro
2024649 Euro
2025682 Euro
2026724 Euro
2027Jährliche Anpassung an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen

Seit Herbst 2023 wird die Fortschreibung der Mindestausbildungsvergütung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) vorgenommen und durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben – jeweils spätestens bis zum 1. November.

2. Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung in den höheren Lehrjahren?

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr sind ansteigende Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des jeweiligen Ausbildungsbeginns vorgesehen. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr. Dies ergibt für Ausbildungen, die im Jahr 2026 beginnen, folgende Mindestvergütungen:

Jahr2. Lehrjahr3. Lehrjahr4. Lehrjahr
2020607,70 Euro695,25 Euro 721 Euro
2021649 Euro742,50 Euro 770 Euro
2022690,30 Euro 789,75 Euro 819 Euro
2023731,60 Euro 837 Euro868 Euro
2024766 Euro876 Euro909 Euro
2025805 Euro921 Euro955 Euro
2026854 Euro977 Euro1.014 Euro

3. Was gilt für die Teilzeitausbildung?

Bei den gesetzlichen Mindestvergütungen handelt es sich um monatliche Brutto-Pauschalbeträge für Vollzeitausbildungen. Auch Teilzeit-Auszubildende haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Der ausbildende Betrieb darf die Vergütung kürzen, sie muss aber noch als angemessen gelten. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Grundsätzlich ist es aber auch möglich, eine ungekürzte Ausbildungsvergütung für die Teilzeitausbildung zu vereinbaren.

4. Welche Vergütungsregeln gelten für tarifgebundene Betriebe?

Die vorgenannten Beträge dürfen nicht unterschritten werden. Tarifverträge haben jedoch Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Sieht der Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.

Beispielrechnung

Sieht ein einschlägiger Tarifvertrag für das Jahr 2026 eine Ausbildungsvergütung von monatlich 1.000 Euro im ersten Lehrjahr vor, ist die Vereinbarung einer Vergütung von 80 Prozent davon, das heißt im niedrigsten Fall von 800 Euro zulässig. Legt der Tarifvertrag 750 Euro fest, ist aber maximal eine Vergütungsabsenkung auf die gesetzliche Mindestvergütung von 724 Euro erlaubt. Ist allerdings der Ausbildungsbetrieb im Arbeitgeberverband beziehungsweise der Innung Mitglied und der Auszubildende in der tarifschließenden Gewerkschaft organisiert, muss die Tarifvergütung wie bisher ohne Abzüge gezahlt werden. Ob Betriebe Lehrlinge heutzutage mit einer untertariflichen Vergütung gewinnen und als Fachkräfte halten können, steht auf einem anderen Blatt.

5. Wie wirkt sich die Elternzeit auf die Mindestausbildungsvergütung aus?

Ein Azubi, der zum Beispiel seine Lehre 2025 beginnt und 2026 Vater wird, kann Elternzeit nehmen und danach die Ausbildung fortsetzen. Wenn er die Ausbildung hierfür für ein Jahr unterbricht, gelten für die weitere Lehrzeit die Vergütungssätze aus dem Jahr 2025, dem Jahr des Ausbildungsbeginns.

6. Welche Strafen drohen Arbeitgebern, wenn sie die Mindestausbildungsvergütung nicht zahlen?

Betriebe, die die jeweilige Mindestausbildungsvergütung nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, sind nicht nur Nachzahlungsforderungen ihrer Lehrlinge ausgesetzt, sondern begehen auch Ordnungswidrigkeiten, die mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. fre

Sie nutzen ein kostenloses Angebot der Deutschen Handwerks Zeitung. Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Sie ersetzen jedoch keine fachliche Beratung. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei auch um Informationen aus unserem Archiv handeln kann, die sich im Laufe der Zeit überholt haben. Die Aktualität eines Artikels wird auf unserer Internetseite stets über der Überschrift angezeigt.

Individuelle Fragen kann und wird die Redaktion nicht beantworten.