Der Gesetzgeber verpflichtet die Betriebe, eine ganze Reihe von Gesetzestexten und Vorschriften für die Mitarbeiter gut einsehbar auszulegen oder auszuhängen. Wer diese Verpflichtung nicht erfüllt, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Diese Mitarbeiterinformationen haben aber auch für Arbeitgeber einen Vorteil. Kein Mitarbeiter kann später mit der Ausrede kommen, er habe von nichts gewusst.

Wer muss informieren?
Für die Aushänge oder Auslagen ist der Arbeitgeber verantwortlich. Die Verpflichtung ist unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter. Beschäftigen Sie auch nur eine Person, sind Sie zum Aushang verpflichtet. Bestimmungen, die nur für bestimmte Personengruppen gelten, müssen nicht ausgehängt werden, wenn diese Personengruppe im Betrieb nicht vertreten ist (Beispiel: Jugendliche unter 18 Jahre). Das Mutterschutzgesetz muss erst ausgelegt werden, wenn mindestens drei weibliche Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt werden, wobei hier Auszubildende und Heimarbeiterinnen mitzählen.
Worüber muss informiert werden?
Es gibt Gesetze und Bestimmungen, die für jeden Betrieb gelten und über die jeder Betrieb seine Mitarbeiter informieren muss. Die Information anderer Bestimmungen kann von der jeweiligen Branche, der der Betrieb angehört, abhängig sein.
Wo muss der Betrieb informieren?
Grundsätzlich muss der Betrieb die Informationen so zur Verfügung stellen, dass die betroffenen Arbeitnehmer problemlos Zugang hierzu haben. Neben dem "Schwarzen Brett" bieten sich auch Aufenthaltsräume, Kantinen und ähnliche Bereiche an. Wird verlangt, dass ein kompletter Gesetzestext veröffentlich wird, kann dieser auch neben dem schwarzen Brett befestigt werden. Zu einigen Gesetzen wird der Ort, wo es zur Einsicht zur Verfügung stehen soll, auch vorgeschrieben. Wichtig ist vor allem, dass jeder Mitarbeiter die Unterlagen ungehindert einsehen kann.
Arbeitgeber sollte auf jeden Fall sicherstellen, dass die Informationen zwar für jeden zugänglich sind, aber nicht mitgenommen werden können. Wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass die Informationen nicht vorliegen, nutzt es Chefs nämlich nichts, darauf zu verweisen, den Aushang oder die Auslage vorgenommen zu haben.
Wie muss informiert werden?
Grundsätzlich gilt, dass die vorgeschriebenen Informationen in gedruckter Form, also ausgehängt oder ausgelegt werden müssen. Betriebe, in denen ein internes elektronisches Informationssystem (Intranet) zur Verfügung steht, ist die Veröffentlichung auch hierüber möglich, wenn:
- sichergestellt ist, dass die Daten nicht verändert werden können und
- alle Mitarbeiter die Möglichkeit haben, die Daten einzusehen.
Steht also das Intranet lediglich den Verwaltungsmitarbeitern zur Verfügung, müssen die Informationen im Betrieb auch in gedruckter Form zur Verfügung stehen.
Unter Umständen müssen die Informationen oder auch Zusammenfassungen als Übersetzungen zur Verfügung gestellt werden.
Wo bekommt man die Informationen?
Die einzelnen Vorschriften stehen online, beispielsweise unter (gesetze-im-internet.de). Nach § 5 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz genießen diese Texte keinen Urheberrechtsschutz, so dass man diese problemlos herunterladen können.
Die so erstellten Ausdrucke müssen aber fast immer bearbeitet werden, um sie aushängen oder auslegen zu können. Das kann unter Umständen sehr aufwändig sein. Darum bieten verschiedene Verlage auch bereits für den Aushang, beziehungsweise zur Auslage vorbereitete Unterlagen an.
Arbeitgeber sollten in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Informationen noch aktuell sind. Auch veraltete Informationen können unter Umständen dazu führen, dass ein Bußgeld fällig wird.
Die Aushangpflicht für Betriebe gilt bei diesen Gesetzen und Vorschriften
| Aushang- pflichtig | Gesetzliche Verpflichtung nach | Pflicht für |
| Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) | § 12 Abs. 5 AGG | Alle Betriebe |
| Arbeitsschutzvorschriften | Variiert je nach Branche | Je nach Branche (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung usw.) |
| Arbeitszeitgesetz (ArbZG) | § 16 Abs. 1 ArbZG | Alle Betriebe |
| Betriebsvereinbarungen | § 77 Abs 2 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz | Alle betroffenen Betriebe |
| Heimarbeitsgesetz (HAG) | § 6 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 2 HAG | Betriebe, die Heimarbeit vergeben |
| Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) | § 47, § 48, § 54 Abs. 3 JArbSchG | Betriebe mit Beschäftigten unter 18 Jahre (Jugendlichen) |
| Ladenschlussgesetz (LadSchlG) | § 21 Nr. 1 LadSchlG | Verkaufsstellen mit mind. Einem regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer |
| Mutterschutzgesetz (MuSchG) | § 18 MuSchG | Betriebe mit mind. drei Mitarbeiterinnen (auch Heimarbeiterinnen) |
| Tarifvertragsgesetz (TVG) | § 8 TVG | Bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen alle Arbeitgeber, sonst nur tarifgebundene Betriebe |
| Unfallverhütungsvorschriften (UVV) | § 15 Abs. 5 § 138 SGB VII (7. Sozialgesetzbuch) | Alle Betriebe |
| 5. Vermögensbildungsgesetz (5.VermBG) | § 11 Abs. 4 5.VermBG | Arbeitgeber, die Termin für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen festlegen. |
| Innerbetriebliche Wahlen | Wahlordnung zur Wahl zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschuss | Jeweils betroffene Betriebe |
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