Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die Richtsatzsammlung, darin stehen Erfahrungswerte über Rohgewinne für jede Branche. Weichen die tatsächlichen Geschäftszahlen davon ab, kann es zu Zuschätzungen zum Gewinn und Umsatz kommen. Doch muss man diese Zuschätzungen akzeptieren?
Die Antwort auf diese Frage lautet klar "nein". Denn es handelt sich nur um Richtsätze, also um Erfahrungswerte. Konfrontiert Sie ein Prüfer des Finanzamts also damit, dass Sie von den Richtsätzen für Ihre Branche abweichen und dass deshalb eine Schätzung vorzunehmen ist, sollten Sie sich auf Spurensuche nach den Gründen für die Abweichungen machen.
Gründe für Abweichungen von der Richtsatzsammlung
Abweichungen von den Erfahrungswerten der Richtsatzsammlung können insbesondere mit folgenden Argumenten begründet werden:
- Geringere Umsätze wegen Krankheit des Unternehmers oder eines wichtigen Arbeitnehmers.
- Regionale Probleme (hohe Arbeitslosigkeit der Kunden).
- Kampfpreise bedingt durch neue Konkurrenz in der Region.
- Umstellung des Betriebskonzepts und dadurch bedingt höhere Ausgaben und geringere Einnahmen.
- Altersbedingt Annahme von weniger Aufträgen.
Steuertipp: Das Finanzamt muss Ihre Argumente berücksichtigen. Die Richtsätze sind also nicht Stein gemeißelt. Das verdeutlicht auch die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage einer Partei (Bundestags-Drucksache 19/4238 vom 11. September 2018). dhz
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