Kündigen Sie einen Mitarbeiter und vereinbaren die Auszahlung einer Abfindung im nächsten Jahr, muss in der Bilanz eine Rückstellung gebildet werden, wenn die genaue Höhe der Abfindung am Bilanzstichtag noch nicht feststeht. Doch muss man den ersparten Arbeitslohn von der Rückstellung abziehen?
Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts pochen die Betriebsprüfer zumindest auf die Kürzung der Rückstellung um die Höhe des Lohnaufwands, die sich der Arbeitgeber durch die Kündigung spart. Zwar sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe c EStG künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung (hier Abfindung) verbunden sein werden, rückstellungsmindernd zu erfassen. Gemeint sind hier aber nur künftige Einnahmen und nicht künftige gesparte Ausgaben (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12. September 2017, Az. 6 K 1472/16).
Beispiel: Sie kündigen einen langjährigen Mitarbeiter außerordentlich und vereinbaren die Zahlung einer Abfindung im nächsten Jahr in Höhe von voraussichtlich 50.000 Euro. Hätten Sie ordentlich gekündigt, hätten Sie noch 35.000 Euro Gehalt bezahlen müssen. Folge: In der Bilanz ist eine Rückstellung in Höhe von 50.000 Euro auszuweisen. dhz
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