Zwar gibt es in Deutschland für Handwerksbetriebe genügend Arbeit. Doch mancher Handwerksbetrieb engagiert sich auch für soziale Projekte im Ausland. Schickt man einen Mitarbeiter zur Entwicklungshilfe ins Ausland, ruft das möglicherweise die Lohnsteuerprüfung auf den Plan.
Hintergrund: Der Lohnsteuerprüfer wird klären wollen, ob der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer in Deutschland lohnsteuerpflichtig ist, sprich ob Sie als Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten müssen. Zahlen Sie den Arbeitslohn ohne Übernahme durch Behörden aus eigener Tasche und gibt der Arbeitnehmer in Deutschland seinen Wohnsitz auf, dürfte der Lohnsteuerprüfer wohl nichts dagegen haben, wenn Sie keine Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten. Der Arbeitnehmer ist ohne Wohnsitz in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig.
Übernahme der Gehaltszahlung aus inländischen öffentlichen Kassen
Werden die Gehaltszahlungen für den Entwicklungshelfer ohne Wohnsitz in Deutschland jedoch aus inländischen Kassen und aus Kassen des Bundeseisenbahnvermögens oder der Deutschen Bundesbank finanziert, sieht die Sache schon anders aus. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in Deutschland nach § 49 Abs. 1 Nr. 4b EStG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig (BFH, Urteil v. 28.3.2018, Az. I R 42/16; veröffentlicht am 22.8.2018). Folge: Sie als Arbeitgeber müssen in solchen Fällen Lohnsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen.
Steuertipp: Sind Sie unsicher, ob für einen ins Ausland als Entwicklungshelfer entsandten Arbeitnehmer Lohnsteuer einzubehalten ist, sollten Sie im Vorfeld das Finanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG um seine Einschätzung des Finanzamts bitten. dhz
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