Nutzt ein Unternehmer einen betrieblichen Firmenwagen auch für Privatfahrten, muss er den Privatanteil gewinnerhöhend berücksichtigen. Dieser kann in Ausnahmefällen auch geschätzt werden. Das sollten Sie beachten.
Bernhard Köstler

Bundesfinanzhof weist Unternehmer in die Schranken
In einem Streitfall beim Bundesfinanzhof versuchte ein Unternehmer sein Glück und versuchte den Privatanteil auf 50 Prozent der tatsächlichen Kosten des Firmenwagens zu drücken. Doch der Bundesfinanzhof lehnte das ab und ermittelte den Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung, weil kein Fahrtenbuch geführt wurde. Eine pauschale Begrenzung des Privatanteilsauf 50 Prozent der tatsächlichen Pkw-Kosten scheidet aus, weil das nicht durch die gesetzlichen Vorgaben gedeckt ist (BFH, Urteil vom 15. Mai 2018, Az. X R 28/15; veröffentlicht am 20. August 2018).
Beispiel: Ein Unternehmer nutzt einen betrieblichen Firmenwagen mit einem inländischen Bruttolistenpreis von 70.000 Euro für Privatfahrten. Die tatsächlichen Pkw-Kosten betrugen 10.000 Euro. Ein Fahrtenbuch führte der Unternehmer für einen Firmenwagen nicht.
| Ein-Prozent-Regelung | Fahrtenbuchregelung | Schätzregelung | |
| Privatanteil pro Jahr | 8.400 Euro | Ohne Werte | 5.000 Euro |
| Anwendung der Methode | ja | Nein | Nein |
| Begründung | Ohne Fahrtenbuch Anwendung der Ein-Prozent-Regelung | Keine Aufzeichnungen im Rahmen eines Fahrtenbuchs | Kommt die Ein-Prozent-Regelung zur Anwendung, scheidet eine Schätzung aus |
Schätzmethode in Ausnahmefall anwendbar
Die Schätzmethode käme nur in Betracht, wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde und wenn das Finanzamt nachweisen kann, dass der Firmenwagen zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wurde. Denn bei einer weniger als 50 prozentigen betrieblichen Nutzung ist die Ermittlung des Privatanteils nach der Ein-Prozent-Regelung nicht zulässig.
Praxis-Tipp: Ist einem Unternehmer der zu versteuernde Privatanteil zu hoch, weil der Firmenwagen einen sehr hohen Bruttolistenpreis hat, kann er den Privatanteil nur minimieren, wenn er ein Fahrtenbuch für den Firmenwagen führt. Wird während des Jahres die Ein-Prozent-Regelung angewandt und am Jahresende stellt sich heraus, dass der Privatanteil nach der Fahrtbuchmethode geringer ist, kann dieser geringere Privatanteil bei in der Gewinnermittlung und bei der Umsatzsteuer herangezogen werden.
Minderung des Privatanteils nach der Ein-Prozent-Regelung
Wer den Kauf eines neuen Firmenwagens mit einem hohen Bruttolistenpreis plant und kein Fahrtenbuch führen möchte, kann den Bruttolistenpreis trotzdem gezielt klein halten. Und zwar, indem die Sonderausstattung erst nach Kauf des Firmenwagens bestellt und eingebaut wird. Denn die Kosten für die Sonderausstattung erhöhen den inländischen Bruttolistenpreis, wenn diese bei Auslieferung/Kauf des Fahrzeugs bereits verbaut war. Der nachträgliche Einbau der Sonderausstattung erhöht den Bruttolistenpreis und damit den zu versteuernden Privatanteil dagegen nicht.