Viele Krankenkassen belohnen Mitglieder für gesundes Verhalten mit einer Bonuszahlung. Hier sollte der Steuerbescheid genau geprüft werden, denn das Finanzamt kürzt den Sonderausgabenabzug oft zu Unrecht. Wie Sie doch zu Ihrem Geld kommen.
Bekommen Sie vom Finanzamt Ihren Steuerbescheid, macht es Sinn, die Angaben aus der Steuererklärung mit den Angaben im Steuerbescheid zu vergleichen. Bemerken Sie beim Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge eine Differenz zu Ihren Ungunsten, kann das an geleisteten Bonuszahlungen der Krankenkasse liegen.
Die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung (= Beiträge ohne Wahltarife) wirken sich steuerlich zu 100 Prozent als steuersparende Sonderausgaben aus. Zahlt eine Krankenkasse im selben Jahr einen Bonus aus, weil Sie sich besonders gesund verhalten haben, geht das Finanzamt automatisch von einer Beitragsrückerstattung aus und kürzt den Sonderausgabenabzug im Jahr der Zahlung dieses Bonus. Diesen Grundsatz bestätigte aktuell das Finanzgericht Münster (Urteil v. 13. Juni 2018, Az. 7 K 1392/17 E).
Ausnahme zur Beitragsrückerstattung
Doch nicht jede Zahlung aus einem Bonusprogramm stellt automatisch eine Beitragsrückerstattung dar. Handelt es sich bei den Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung um eine Anerkennung für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V, ist die Kürzung des Sonderausgabenabzugs dagegen nicht erlaubt (BMF, Schreiben v. 29. März 2017, Az. IV A 3 - S 0338/16/10004).
Steuertipp: Kürzt das Finanzamt im Steuerbescheid also den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge wegen Bonuszahlungen, haken Sie bei Ihrer Kasse nach, ob es sich hierbei um Zahlungen nach § 65a SGB V handelt. Wenn ja, legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und beantragen Sie die Rückgängigmachung der Kürzung des Sonderausgabenabzugs. dhz
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