In einer Mitteilung vom 5. Juli 2018 machte sich der Zentralverband des Deutschen Handwerks für einen Bürokratieabbau im Steuerrecht stark. Eine der Forderungen des ZDH ist, die Thesaurierungsbesteuerung so auszugestalten, dass sie für mehr Handwerksbetriebe interessant wird. Doch worum handelt es sich eigentlich bei der Thesaurierungsbesteuerung?
Bei der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG kann ein Handwerker für einen nicht entnommenen Gewinn aus seinem Einzelunternehmer oder aus seiner Mitunternehmerschaft (Anteil an Personengesellschaft) unter bestimmten Voraussetzungen die Besteuerung mit einem fixen Einkommensteuersatz von 28,25 Prozent beantragen. Darauf wird noch 5,5-prozentiger Solidaritätszuschlag fällig.
Man sollte meinen, für alle, die einen Einkommensteuersatz von mehr als 28,25 Prozent haben, würde sich diese Steuervergünstigung lohnen. Doch das stimmt leider nicht. Denn diese scheinbare Steuervergünstigung hat einen gewaltigen Haken.
Spätere Entnahme des Gewinns führt zu Nachversteuerung
Denn wird der nicht entnommene Gewinn auf Antrag nur mit 28,25 Prozent besteuert und in den Folgejahren dann doch entnommen, muss dieser Gewinn erneut mit einem Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden. Damit liegt die Besteuerung unter dem Strich weit über dem Spitzensteuersatz von derzeit 42 Prozent.
Aufgrund dieser nachteiligen Regelung macht von der Thesaurierungsbesteuerung kaum ein Unternehmer Gebrauch. Die Forderung des ZDH nach einer gesetzlichen Anpassung dieser Regelung ist also mehr als nachvollziehbar.
Steuertipp: Die Thesaurierungsbesteuerung ist in ihrer derzeitigen Fassung vor allem für Betriebsinhaber steuerlich interessant, die einen Teil des Gewinns aus Dauer im Unternehmen lassen, nicht entnehmen und für betriebliche Investitionen einsetzen. Für alle anderen heißt es vorerst: Finger Weg oder zumindest den Steuerberater einschalten. dhz
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