Steuertipp Erbschaftsteuer fürs Eigenheim: Wann die Steuerbefreiung greift

Wer eine Immobilie erbt und mindestens zehn Jahre bewohnt, muss keine Erbschaftssteuer zahlen. Aber gilt das auch für angrenzende, unbebaute Grundstücke?

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Bei geerbten Immobilien gibt es für Ehegatten und Kinder eine steuerliche Besonderheit. Zieht der Erbe ins bisherige Familieneigenheim des Verstorbenen ein und nutzt dieses mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken, fällt auf den Wert dieser geerbten Immobilie keine Erbschaftsteuer an. Das Finanzgericht weist nun jedoch auf Grenzen bei dieser Steuerbefreiung hin.

Erbt ein Kind oder der Ehegatte nämlich neben dem Familieneigenheim noch ein angrenzendes unbebautes Grundstück, für das ein eigenständiges Grundbuchblatt existiert, gilt die Steuerbefreiung für Familieneigenheime für dieses unbebaute Grundstück nicht (FG Düsseldorf, Urteil v. 16. Mai 2018, Az. 4 K 1063/17 Erb).

Keine Steuerbefreiung bei geerbten unbebauten Grundstücken

Die Nichtanwendung der Steuerbefreiung für das geerbte unbebaute Grundstück begründeten die Richter folgendermaßen:
  • Bei dem unbebauten Grundstück handelt es sich nicht um ein Familieneigenheim, das bisher vom Verstorbenen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und vom Erben mindestens zehn Jahre lang weiter zu Wohnzwecken genutzt werden kann.
  • Zudem handelt es sich bei den beiden geerbten Grundstücken aufgrund der verschiedenen Grundbuchblättern um zwei getrennt zu betrachtende Grundstücke und nicht um ein einheitlich zu bewertendes Familieneigenheim.

Achten Sie also bei Erbe eines an das Familieneigenheim angrenzenden unbebauten Grundstücks darauf, dass der Wert dieses Grundstücks Erbschaftsteuerzahlungen auslösen kann. Erbschaftsteuer fällt allerdings nur an, wenn der Wert des geerbten unbebauten Grundstücks die Erbschaftsteuerfreibeträge (Freibetrag Kind: 400.000 Euro je Elternteil; Freibetrag Ehegatte: 500.000 Euro) überschreitet.

Steuertipp: Das letzte Wort in dieser Angelegenheit hat nun der Bundesfinanzhof in einem Musterprozess. Um bei einem positiven Urteilsspruch von auch für das unbebaute Grundstücke von der Steuerbefreiung profitieren zu können, empfiehlt es sich, Einspruch gegen den nachteiligen Erbschaftsteuerbescheid einzulegen. dhz

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