Was tun, wenn auf der Rechnung nicht steht, wann eine Leistung erbracht wurde? Finanzämter lassen dann keinen Vorsteuerabzug zu. Ein neues Urteil vereinfacht den Prozess.
Erhält ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, kann er beim Finanzamt die Vorsteuererstattung beantragen, wenn die Rechnungen bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Bei der Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder Leistung können Unternehmer sich auf ein unternehmerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs berufen.
Fehlt einer Eingangsrechnung der Hinweis, zum Leistungszeitpunkt, versagen die Finanzämter regelmäßig den Vorsteuerabzug. Wird nicht der das genaue Datum als Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung erfasst, sondern nur der Kalendermonat, ist das für den Vorsteuerabzug unschädlich (§ 31 Abs. 4 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung).
Leistungszeitpunkt kann sich aus Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben
Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Streitfall zugunsten des Unternehmers entschieden, dass die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann. Das ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (BFH, Urteil v. 1. März 2018, Az. V R 18/17; veröffentlicht am 6. Juni 2018).
Steuertipp: Fehlt einer Eingangsrechnung also der Hinweis auf den Leistungszeitpunkt und Sie können dem Finanzamt nachweisen, dass die Rechnung stets im Monat der Lieferung oder sonstigen Leistung erfolgt, führt diese fehlende Rechnungsangabe nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs. dhz
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